Weder Gesetz noch Richtlinien schreiben vor, dass in Gefängniszellen feuerfeste Matratzen zu verwenden sind. Daraus folgt, dass dem Regionalgefängnis N.________, namentlich der Direktorin B.________, keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, indem die Matratze in der Sicherheitszelle am 19.05.2021 möglicherweise nicht feuerfest war. Zu bemerken ist, dass die angezündete Matratze – ob nun feuerfest oder nicht – relativ langsam zu brennen angefangen hatte und es einige Zeit dauerte, bis sich viel Rauch entwickelte (s. Überwachungsvideo sowie oben Ziff. 2.1.1/c).