Ein Blick in die Gesetze (JVG, JVV) zeigt, dass keine Vorgaben zur Brandsicherheit in Bezug auf Einrichtungsgegenstände in Gefängniszellen bestehen. Einzig Art. 133 Abs. 1 Bst. a JVV sieht vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung in einem Krisen- und Notfallkonzept die Abläufe zur Gewährleistung der Sicherheit in ausserordentlichen Situationen, namentlich bei einem Brand, festzulegen hat. Dieser Pflicht kam das Regionalgefängnis N.________ mit dem Konzept zum Brandschutz (s. oben Ziff. 2.1.2/g) nach. Auch auf der Homepage der Sicherheitsdirektion des Kt.