Ebenfalls unbestritten ist, dass den Beschuldigten kein (eventual-) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann, da es diesbezüglich am Tatverdacht fehlt. Strittig ist hingegen, ob beim Vorfall allfällige Garanten- und/oder Sorgfaltspflichten verletzt worden sind und sich die Beschuldigten dadurch der fahrlässigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht haben.