4. Von der Staatsanwaltschaft wird zu Recht nicht bestritten, dass die vom Beschwerdeverführer beim Brand erlittenen Verletzungen unter den Erfolg einer schweren Körperverletzung subsumiert werden können bzw. müssen (Verbrennungen 2. Grades an 25% der Körperoberfläche und Kohlenmonoxidvergiftung; vgl. pag. 07 604). Ebenfalls unbestritten ist, dass den Beschuldigten kein (eventual-) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann, da es diesbezüglich am Tatverdacht fehlt.