Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 30. April 2024. Indessen beschränken sich seine Ausführungen lediglich auf die Einstellung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (vgl. Beschwerde S. 9 Mitte), so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Verfügung, soweit sie die restlichen Straftatbestände betrifft, nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden ist. Andernfalls wäre mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art.