Innert erstreckter Frist reichten die Beschuldigten am 2. Juli 2024 ihre Stellungnahme ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 den Antrag auf Fristansetzung einer Replik, welcher mit Verfügung vom 9. Juli 2024 abgewiesen wurde. Daraufhin gingen am 18. Juli 2024 die Schlussbemerkungen und am 30. Oktober 2024 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.