Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 ersuchten die Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, um Akteneinsicht, welche ihnen mit Verfügung vom 12. Juni 2024 gewährt wurde. Am 21. Juni 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert erstreckter Frist reichten die Beschuldigten am 2. Juli 2024 ihre Stellungnahme ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.