Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO unter Beiordnung von Rechtsanwältin G.________ als amtliche Rechtsbeiständin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juni 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und den Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin G.________ als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2024 ersuchten die Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt C.