Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 215 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte 2 D.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 3 E.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bzw. betreffend Vorfall vom 19. Mai 2021 im Regionalgefängnis N.________ Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 30. April 2024 (BA 21 903) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. April 2024 stellte die Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Strafkläger F.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ resp. Mitarbeitende des Regional- gefängnisses N.________ inkl. der Direktorin, der Kantonspolizei, der Feuerwehr und evtl. weitere beschuldigte Personen initiierte Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: I. Es sei die Beschwerde gutzuheissen. II. Die Verfügung vom 30. April 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufga- ben, wird aufgehoben und die Sache der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, damit diese das Beweisverfahren wieder aufnimmt und gegen die Verantwortlichen Anklage erhebt. III. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO unter Beiordnung von Rechts- anwältin G.________ als amtliche Rechtsbeiständin. Mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 4. Juni 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und den Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin G.________ als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Mit Eingabe vom 11. Ju- ni 2024 ersuchten die Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, um Akteneinsicht, welche ihnen mit Verfügung vom 12. Juni 2024 gewährt wurde. Am 21. Juni 2024 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu- treten sei. Innert erstreckter Frist reichten die Beschuldigten am 2. Juli 2024 ihre Stellungnahme ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge eben- falls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit verfahrens- leitender Verfügung vom 3. Juli 2024 wurde auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Einga- be vom 8. Juli 2024 den Antrag auf Fristansetzung einer Replik, welcher mit Verfü- gung vom 9. Juli 2024 abgewiesen wurde. Daraufhin gingen am 18. Juli 2024 die Schlussbemerkungen und am 30. Oktober 2024 eine weitere Eingabe des Be- schwerdeführers ein. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 3 Abs. 1 StPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden (vgl. E. 2.2 f.) ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft insbesondere das Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein, hatte allerdings eine Vielzahl weiterer Straftatbestände geprüft. Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 30. April 2024. Indessen beschränken sich seine Ausführungen lediglich auf die Einstellung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (vgl. Beschwerde S. 9 Mitte), so dass davon ausgegangen wer- den kann, dass die Verfügung, soweit sie die restlichen Straftatbestände betrifft, nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht worden ist. Andernfalls wäre mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal von fachkundigen Per- sonen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erwartet werden kann, dass diese die Begründungsanforderungen kennen. Entsprechend muss in solchen Fäl- len in der Regel, wenn nicht ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis in- frage kommen, keine Nachfrist zur Verbesserung (Art. 385 Abs. 2 StPO) angesetzt werden (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). 2.3 Dies gilt insbesondere auch, soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Straftat- bestände der Unterlassung der Nothilfe und Aussetzung lediglich vorbringt, dass diese nicht zum vornherein und ohne Zweifel ausgeschlossen werden könnten. Auch hier erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an die Begrün- dungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb die diesbezügliche Einstellung nicht rechtens und die Begründung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll bzw. welche Gründe einen an- deren Entscheid nahelegen. Insoweit wird auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein- getreten. 3. Der Einstellungsverfügung liegt der Vorfall im Regionalgefängnis N.________ vom 19. Mai 2021 zugrunde, bei welchem der Beschwerdeführer einen Brand in der Si- cherheitszelle legte und sich dabei schwer verletzte. Da der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht bestreitet, kann vorab für den detaillierten Ablauf des Vorfalls auf die in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene ausführliche Auswertung der Videoüberwachung verwiesen werden (Ziff. 2.1.1 der angefochtenen Verfügung). Auf die detaillierten Sachverhaltsabschnitte wird – wo nötig – in den entsprechen- den Erwägungen zurückgekommen. 4. Von der Staatsanwaltschaft wird zu Recht nicht bestritten, dass die vom Beschwer- deverführer beim Brand erlittenen Verletzungen unter den Erfolg einer schweren Körperverletzung subsumiert werden können bzw. müssen (Verbrennungen 2. Grades an 25% der Körperoberfläche und Kohlenmonoxidvergiftung; vgl. pag. 07 604). Ebenfalls unbestritten ist, dass den Beschuldigten kein (eventual-) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann, da es diesbezüglich am Tatver- dacht fehlt. Strittig ist hingegen, ob beim Vorfall allfällige Garanten- und/oder Sorg- faltspflichten verletzt worden sind und sich die Beschuldigten dadurch der fahrläs- sigen schweren Körperverletzung strafbar gemacht haben. 4 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur fahrlässigen schweren Körperverletzung (S. 46 f. der Einstellungsverfügung) Folgendes aus (Anmerkung der Beschwerdekammer: Die Verweise auf die Internetquellen in den Fussnoten der Begründung werden nachfolgend direkt in den Text integriert): Vorliegend ergab die Untersuchung, dass das Personal des Regionalgefängnisses N.________ wie auch die Polizeimitarbeitenden die Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit der Unterbringung von F.________ in einer Isolationszelle im Regionalgefängnis N.________ wahrten (vgl. Konzepte zur Un- terbringung von Häftlingen in der Sicherheitszelle, zu Disziplinarmassnahmen sowie das Videokon- zept oben S. 16 f., Z. 2.1.2/c, Ziff. 2.1.2/d und Ziff. 2.1.2/f). Die Einrichtung der Isolationszelle inklusive der sich darin befindlichen Matratze wies keine Mängel auf. Zwar ist nicht mit Sicherheit belegt, dass es sich bei der Matratze in der Sicherheitszelle um ein flammenhemmendes Modell (s. oben Ziff. 2.1.2/e) handelte. Während die Matratze auf den Fotos eher gelb (pag. 06 905 f.) erscheint, schimmert sie auf den Bildern der Videoüberwachung eher grün- lich (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der H.________ GmbH, pag. 07 506-507, mit Verweis auf das nicht feuerfeste Matratzenmodell «BERN 4045», pag. 07 518). Die Verwendung einer solchen herkömmlichen, nicht feuerfesten Matratze in Gefängniszellen stellt jedoch keine Sorgfaltspflichtver- letzung dar, denn: Ein Blick in die Gesetze (JVG, JVV) zeigt, dass keine Vorgaben zur Brandsicherheit in Bezug auf Ein- richtungsgegenstände in Gefängniszellen bestehen. Einzig Art. 133 Abs. 1 Bst. a JVV sieht vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung in einem Krisen- und Notfallkonzept die Abläufe zur Gewährleis- tung der Sicherheit in ausserordentlichen Situationen, namentlich bei einem Brand, festzulegen hat. Dieser Pflicht kam das Regionalgefängnis N.________ mit dem Konzept zum Brandschutz (s. oben Ziff. 2.1.2/g) nach. Auch auf der Homepage der Sicherheitsdirektion des Kt. Bern (siehe dort die Ru- brik ‘Amt für Justizvollzug’ < https://www.ajv.sid.be.ch/de/start.html > [26.04.2024]), auf der Homepa- ge des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz (siehe den Link < htt- ps://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed > [26.04.2024]) oder auf die Homepage des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Justizvollzug (SKJV) (siehe den Link < htt- ps://www.skjv.ch/de > [26.04.2024]), wo Erlasse, Guidelines, Merkblätter oder Formulare für die Behörden des Justizvollzugs publiziert werden, sind keine Vorgaben zur Brandsicherheit von Zellen- einrichtungen zu finden. Auch in den Brandschutzkonzepten des Regionalgefängnisses N.________ selbst, ist dazu nichts geregelt (vgl. oben Ziff. 2.1.2/g). Weder Gesetz noch Richtlinien schreiben vor, dass in Gefängniszellen feuerfeste Matratzen zu verwenden sind. Daraus folgt, dass dem Regionalge- fängnis N.________, namentlich der Direktorin B.________, keine Sorgfaltspflichtverletzung vorge- worfen werden kann, indem die Matratze in der Sicherheitszelle am 19.05.2021 möglicherweise nicht feuerfest war. Zu bemerken ist, dass die angezündete Matratze – ob nun feuerfest oder nicht – relativ langsam zu brennen angefangen hatte und es einige Zeit dauerte, bis sich viel Rauch entwickelte (s. Überwa- chungsvideo sowie oben Ziff. 2.1.1/c). Auch im Verhalten des Gefängnispersonals und der Polizeimitarbeitenden konnte keine Sorg- faltspflichtverletzung festgestellt werden. Das Gefängnispersonal hat pflichtgemäss reagiert, indem es den Brand auf dem Monitor an der Loge rasch erkannte, sofort einen externen Feueralarm auslöste und ohne Verzug den Brand löschte. Die Vorgaben aus Video- und Brandschutzkonzept (vgl. oben 5 Ziff. 2.1.2/f-g) wurden lückenlos und korrekt befolgt, wodurch das Leben von F.________ gerettet werden konnte. Nach dem Gesagten ist auch der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung vorliegend klar nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). 5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine Verurtei- lung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht von vornherein ausge- schlossen werden könne. Er führt im Wesentlichen aus, dass die Direktorin B.________ und der Logenverantwortliche D.________ ihre legalen Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber seiner Gesundheit verletzt hätten. Sie hätten ih- re Garantenpflicht gemäss Art. 11 StGB verletzt. Konkret habe die Direktorin ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer entgegen den «eu- ropäischen Gefängnisregeln» [gemeint: Empfehlungen des Europarates zum Frei- heitsentzug] habe Handschellen anlegen lassen, kein Arzt herbeigezogen und kei- ne Dauervideoüberwachung angeordnet habe. Weiter habe sie es unterlassen, die Öffnung der Zellentür anzuordnen, nachdem das Feuer gelöscht gewesen sei. Zu- dem habe sie über die psychischen Probleme des Beschwerdeführer Kenntnis ha- ben müssen, da diese im Stammblatt vermerkt gewesen seien. Der Logenverant- wortliche habe seinerseits seine Aufsichtspflichten verletzt, indem er den Be- schwerdeführer nicht dauernd überwacht habe. Schliesslich rügt der Beschwerde- führer, dass das Gefängnispersonal die Zellentüre hätte öffnen sollen, damit der Beschwerdeführer die Zelle hätte verlassen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Staatsan- waltschaft darf und muss bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Nur bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 6 6.2 Gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvor- sichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umstän- den und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätig- bleiben begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglich- keit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.4). 6.3 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorg- faltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaf- tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Gesche- hensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zü- gen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aus- sergewöhnliche Umstände wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wie- gen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs er- scheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Ver- halten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (135 IV 56 E. 2.1 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu un- terbrechen, wenn die Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypo- 7 thetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Steht die Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen im Raum, ist der hypothetische Kausalverlauf zu untersuchen und zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zu- rechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit ei- nem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.3). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo beson- dere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.1). 6.4 Das Vorliegen einer gesetzlichen Vorschrift schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemei- nen Gefahrensatz gestützt werden kann. So begründet einerseits nicht jeder Ver- stoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhal- ten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil natur- gemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.3). 7. Die Beschwerdekammer kommt zu Schluss, dass das Verfahren gegen die Be- schuldigten zu Recht eingestellt worden ist. Wie auch die Staatsanwaltschaft fest- gestellt hat, ist den Beschuldigten kein strafbares Verhalten nachzuweisen, wel- ches den Straftatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllen wür- de. Vorweg kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (E. 5.1 hiervor). Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: 8 7.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass allein aus der Länge der angefochtenen Verfügung (59 Seiten) nicht auf zahlreiche tatsächliche und rechtliche Fragen geschlossen werden kann. Anders als im vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteil 1B_272/2011 vom 22. März 2012 ergibt sich vorlie- gend die Länge der angefochtenen Verfügung dadurch, dass die Staatsanwalt- schaft über 38 Seiten hinweg eine umfangreiche Zusammenfassung der Akten und Beweismittel vorgenommen hat. Die rechtliche Auseinandersetzung ist hingegen knapp 20 Seiten lang. Wie die Beschuldigten in ihrer Stellungnahme zu Recht vor- bringen, ist die Länge der rechtlichen Ausführungen wiederum dem Umstand ge- schuldet, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Straftatbeständen ange- zeigt hatte, welche von der Staatsanwaltschaft einzeln geprüft werden mussten. Insgesamt kann der Beschwerdeführer aus der Länge der angefochtenen Verfü- gung nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Direktorin ihre Sorgfaltspflichten ver- letzt habe, indem sie das Anlegen der Handschellen angeordnet und danach weder einen Arzt herbeigezogen noch die Durchführung einer Dauerüberwachung veran- lasst habe. 7.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, dass das Tragen der Hand- schellen oder der fehlende Beizug eines Arztes ursächlich für das Verursachen des Brandes gewesen sind, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ge- lingt es insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorwürfe rund um das Tra- gen der Handschellen für den später verursachten Brand kausal sind. Diesbezüg- lich scheint es sich vielmehr um nicht näher begründete Vermutungen der Rechts- beiständin zu handeln. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, wonach der Brand hätte verhindert werden können, wenn die Direktorin auf das Anlegen der Handschellen verzichtet oder einen Arzt beigezogen hätte. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Direktorin konkret damit hätte rechnen können oder müs- sen, dass der Beschwerdeführer nach dem Anlegen der Handschellen einen Brand in der Sicherheitszelle verursachen würde. Die Aktenlage deutet vielmehr darauf hin, dass die Anordnung der eigentlichen Disziplinarstrafe (Arrest in der Sicher- heitszelle) die Ursache für sein späteres renitentes Verhalten darstellt. Gestützt auf die Akten und die Aussagen der Beteiligten ist diesbezüglich von folgenden Ge- schehnissen auszugehen: 7.2.2 Am Nachmittag des 19. Mai 2021 wurde in der Zelle des Beschwerdeführers ein Brandalarm ausgelöst. Daraufhin begaben sich die anwesenden Mitarbeitenden zur Zelle 203 und stellten fest, dass es sich um einen Fehlalarm handelte (vgl. pag. 07 011; pag. 06 500 ff). Der Brandalarm wurde ausgelöst, weil der Beschwerdeführer (zusammen mit seinem Zellengenossen) in der Zelle eine Zigarette rauchte (pag. 06 352, Z. 68; pag. 06 302, Z. 60 ff.). Da es bereits um den zweiten Fehlalarm in- nert weniger Tage in der Zelle des Beschwerdeführers ging und dieser zudem ge- genüber dem Gefängnispersonal ein sehr forderndes und beleidigendes Verhalten gezeigt hatte, verfügte die Direktorin gegen den Beschwerdeführer einen Arrest von 5 Tagen (pag. 06 570 f.; pag. 07 011). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von vier Polizeimitarbeitenden in die Sicherheitszelle begleitet, wobei er sich laut- stark beklagt (pag. 07 011) und mehrmals gesagt haben soll, dass er nicht in die 9 Sicherheitszelle gehen wolle (pag. 06 709, Z. 339). Gemäss Situationsbericht des Gefängnismitarbeiters E.________ habe der Beschwerdeführer auch wiederholt betont, dass er den Brandalarm nicht absichtlich ausgelöst und nur geraucht habe (pag. 07 011). Auf den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, wie sich der Beschwer- deführer kurz nach Verlegung in die Sicherheitszelle Schnittverletzungen zufügt. Daraufhin kehrten die vier Polizeimitarbeitenden in die Sicherheitszelle zurück und legten dem Beschwerdeführer Handschellen an. Gemäss Aussagen von E.________ sei der Beschwerdeführer dabei wiederum beleidigend und unzufrie- den gewesen (pag. 07 012). Danach ist zu erkennen, wie der Beschwerdeführer anfing, seine Matratze zu zerstückeln und einzelne Schaumstoffstücke mit einer unbekannten Feuerquelle anzuzünden und diese kurz darauf wieder löschte. Er wurde schliesslich von E.________ und I.________ von der Spitex aufgesucht, welche ihm seine Medikamente abgab und sich seine Wunden anschaute (pag. 07 857). Nachdem sie den Vorraum verlassen hatten, widmete er sich wiederum dem Anzünden der zerstückelten Matratzenteile, bis schliesslich ein deutlich sichtbares Feuer entfachte (vgl. auch Ziff. 2.1.1 der angefochtenen Verfügung). 7.2.3 Anlässlich seiner ersten Einvernahme gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er über die Disziplinarstrafe verärgert war und sich deshalb selbst verletzte und die Matratze zerstückelte (vgl. pag. 07 096, Z. 95; pag. 07 097, Z. 109). Das Feuer ha- be er aus Neugierde gelegt, aber kein Feuer machen wollen (pag. 07 099, Z. 204). Das Feuer sei ein Unfall gewesen (pag. 07 099, Z. 210). Zudem habe er sich nicht umbringen wollen, er sei einfach wütend gewesen (pag. 07 100, Z. 256 ff.). 7.2.4 Nach dem Ausgeführten kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerde- führer ohne die Handschellen oder nach einem Beizug eines Arztes den Brand nicht gelegt hätte. Das Tragen der Handschallen und der fehlende Beizug eines Arztes sind für das Handeln des Beschwerdeführers entgegen der Rechtsbeistän- din nicht von Relevanz. 7.2.5 Der Vollständigkeit halber sei indes erwähnt, dass die Direktorin weder durch das Anlegen der Handschellen noch durch den fehlenden Beizug eines Arztes gegen etwaige Vorschriften verstossen hat. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Empfehlungen des Europarates zum Freiheitsentzug von 2006 (Recommendation Rec(2006)2-rev of the Commitee of Ministers to member States on the European Prison Rules; überarbeitet am 1. Juli 2020; nachfolgend: Empfehlungen) bezieht, kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Demnach handelt es sich bei den Bestimmungen des Europarates lediglich um Empfehlungen («soft law»), welche grundsätzlich nicht verbindlich sind. In Ziff. 60.6 der Empfehlungen wird lediglich festgehalten, dass Zwangsmittel nie zur Diszipli- nierung angewendet werden dürfen (Ziff. 60.5 in der überarbeiteten Version vom 1. Juli 2020). Vorliegend wurden die Handfesseln indes nicht zur Disziplinierung, son- dern zum Schutz vor der Zufügung weiterer Selbstverletzungen angelegt. Dabei muss klar zwischen dem Arrest in der Sicherheitszelle – dabei handelt es sich um eine Disziplinarmassnahme – und der Fesselung, welche zum Eigenschutz vorge- nommen wurde, unterschieden werden. Das Anlegen von Handfesseln bei Fremd- oder Selbstgefährdung ist zudem im Konzept über den Vollzug von Disziplinar-, Schutz und Sicherheitsmassnahmen in den Regionalgefängnissen des Kantons 10 Bern vorgesehen (vgl. Konzept Ziff. 8 «Schutz- und Sicherheitsmassnahmen», pag. 07 044). Auch, soweit der Beschwerdeführer gestützt auf Ziff. 68.2.b (neu Ziff Art. 68.4.b.) der Empfehlungen vorbringt, dass ein Arzt hätte benachrichtigt werden müssen, wenn Handfesseln verwendet werden, ist daran zu erinnern, dass es sich grundsätzlich lediglich um Empfehlungen handelt. Zudem stellte die Generalstaats- anwaltschaft zu Recht fest, dass der Beizug eines Arztes als Folge und nicht als Voraussetzung zur Verwendung von Handfesseln zu verstehen ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Anlegen der Handschellen durch die dienstha- bende Spitexperson besucht und ihm – nicht zuletzt wegen der zugefügten Selbst- verletzungen – angeboten worden war, einen Arzt zu benachrichtigen, was dieser indes ablehnte (vgl. pag. 07 857). Anders als der Beschwerdeführer meint, war die Direktorin aufgrund der Verletzungen auch nicht verpflichtet, entgegen dem Willen des Beschwerdeführers einen Arzt zu benachrichtigen, da es sich lediglich um oberflächliche Wunden gehandelt hat. Im vorliegend verbindlichen Gesetz über den Justizvollzug (JVG; BSG.341.1) ist schliesslich weder eine Pflicht zur Benachrichti- gung eines Arztes noch das Verbot von Handschellen bei Eigengefährdung vorge- sehen. 7.2.6 Hinsichtlich des Vorwurfs der Unterlassung einer Dauerüberwachung ist festzuhal- ten, dass weder im Gesetz noch in den gefängnisinternen Richtlinien Bestimmun- gen zu finden sind, welche eine entsprechende Pflicht zur dauernden Überwa- chung vorschreiben. Soweit der Beschwerdeführer dazu Art. 32 JVG anruft, geht er fehl. Dieser hält lediglich fest, dass Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge mit technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden können und wann eine solche visuelle Überwachung (mit entsprechender Aufzeichnung) überhaupt stattfinden darf. Eine Dauerüberwachung wird nicht er- wähnt. Auch den Empfehlungen des Europarates kann diesbezüglich nichts ent- nommen werden. Im gefängnisinternen «Konzept Video-Überwachung im Regio- nalgefängnis N.________ vom 23. Juli 2014» wird explizit festgehalten, dass eine dauernde optische Überwachung der Sicherheitszelle durch das Personal aus be- trieblichen Gründen nicht möglich ist (pag. 07 129). Weiter wird darin klar vorge- schrieben, wie die Überwachung der Sicherheitszelle zu erfolgen hat. So muss der für die Loge verantwortliche Mitarbeiter vier bis sechs Mal pro Stunde eine sporadi- sche Sichtkontrolle zu Kontrollzwecken oder bei Bedarf beim Betreten der Sicher- heitszelle durch das Personal vornehmen (pag. 07 130). Bei suizidalen Personen wird von der Direktion angeordnet, wie oft eine Sichtkontrolle durchgeführt werden muss (vgl. pag. 06 609, Z. 327 ff.). 7.2.7 Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als suizidal gegolten hat, sind keine ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Viel- mehr gaben die Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll, dass sie keine Kenntnis darüber hatten, dass beim Beschwerdeführer Suizidgefahr bestanden hät- te; dieser habe auch keine derartigen Äusserungen gemacht (vgl. pag. 07 011 f.; pag. 06 511, Z. 395. f.; pag. 06 609, Z. 321 f.; pag. 06 703, Z. 95). Auch der Be- schwerdeführer selbst bestritt anlässlich der ersten Einvernahme, dass er sich ha- be umbringen wollen; er sei einfach wütend gewesen (pag. 07 100). Das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Brand deutete nicht darauf hin, dass er suizidge- fährdet gewesen wäre. Gemäss der Direktorin seien Selbstverletzungen im Ge- 11 fängnis ein häufiges Phänomen. Es gehe dann darum abzuschätzen, ob jemand wirklich krank sei und ein psychisches Problem habe oder es manipulativ sei (vgl. pag. 06 510, Z. 351 ff.). Nach den vorangehenden Ausführungen in E. 7.2.1 f. und anhand der Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer die Selbstverletzungen zugefügt hat, ist nicht zu beanstanden, dass das Gefängnispersonal davon ausge- gangen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auf sich aufmerksam machen und sich nicht lebensbedrohlich verletzten wollte. So fügte er sich lediglich viele kleine oberflächlichen Schnittwunden am Oberkörper und keine gezielt ge- setzten tiefen Schnitte an potentiell lebensbedrohlichen Stellen (bspw. Aufschnei- den der Pulsadern) zu (pag. 07 856). Entsprechend wirkt auch seine nachträglich gemachte Aussage, wonach er das Feuer gelegt habe, um sich das Leben zu nehmen, wenig glaubhaft (pag. 06 303, Z. 107). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich an psychischen Problemen (Verdacht auf dissoziale Persönlichkeitss- törung und Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum; vgl. pag. 07 073) leidet, wird dabei nicht in Abrede gestellt, rechtfertigt für sich allein aber keine Dauerüberwachung. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Direktorin seine psychischen Probleme nicht ignorieren konnte bzw. durfte, geht an der Sache vorbei. Er wurde nicht aufgrund seiner psychischen Verfassung in die Sicherheitszelle verlegt, sondern aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Diszi- plinarstrafe (vgl. E.7.2.2). Ausserdem kann nicht gesagt werden, dass die Direkto- rin die psychische Verfassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat. Vielmehr hat sie sich selbst ein Bild des Beschwerdeführers gemacht, als sie die Spitex und E.________ bei der Medikamentenabgabe im Hintergrund begleitet hat- te und seine Verletzungen untersuchen liess (vgl. 06 509, Z. 340 ff.; 06. 510, Z. 353). 7.2.8 Folglich sind keine Gründe zu erkennen, die eine Dauerüberwachung des Be- schwerdeführers verlangt hätten. Im Ergebnis hat die Direktorin somit zu Recht keine Dauerüberwachung angeordnet und dadurch auch keine Pflichten verletzt. 7.3 Dem Logenmitarbeiter D.________ wirft der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Aufsichtspflichten verletzt habe, indem er die Selbstverletzungen nicht selbst und den Brand nicht früher bemerkt habe. 7.3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zum Verhalten von D.________ Folgendes aus (Ziff. 3.5.5 der angefochtenen Verfügung): Auch wenn de facto der Gefängnismitarbeiter E.________ den ‘Lead’ im Handeln (übernommen) hat- te, indem er es war, der ohne besondere Anweisung den Brandalarm auslöste, den Feuerlöscher hol- te und das Feuer (zusammen mit J.________) löschen ging, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass demnach die Direktorin (Gefängnisleitung) sowie der Logenmitarbeiter (Zuständig für Koordina- tionsaufgaben, auch im Notfall) ihre Pflichten nicht erfüllt hätten, weil nicht sie tatsächlich gehandelt hätten. Sowohl die Direktorin B.________ wie auch der Logenmitarbeiter D.________ haben den Ausbruch des Brandes und die damit spontan ergriffenen, korrekten Interventions- und Rettungs- massnahmen von E.________ mitbekommen. Es kann ihnen nicht vorgeworfen werden, gewisse Ret- tungsmassnahmen formell nicht selbst oder nicht als Erste angeordnet zu haben, weil ihnen E.________ mit seinem proaktiven und richtigen Handeln zuvorgekommen ist. Gestützt auf die Situa- tion, wie sie sich tatsächlich abgespielt hat, ist zu keinem Zeitpunkt die Anordnung oder Durchführung einer notwendigen Massnahme unterblieben, weder seitens der Direktorin B.________ noch seitens 12 des Logenmitarbeiters D.________. Im Gegenteil: B.________ gab die Anweisung, die Tür zum Vor- raum zu öffnen, was J.________ zusammen mit K.________ auch umgehend tat (vgl. Videoaufnah- men). Ebenso hatte D.________ korrekt erkannt, dass alle notwendigen Massnahmen eingeleitet wa- ren (v.a. der externe Alarm an die Feuerwehr). Seine Aufgabe beschränkte sich bei dieser Sachlage tatsächlich auf das ‘passive’ Wachen. Mehr konnte er in jenem Moment nicht tun. 7.3.2 Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kann vollumfänglich gefolgt und es kann darauf verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist anzumerken, dass zu den Aufga- ben des Logenmitarbeiters nicht nur die Überwachung der Monitore gehört, son- dern auch weitere Aufgaben wie beispielsweise das Verfassen von Disziplinarver- fügungen, das Beantworten der Zellenanrufe sowie sonstige Schreibarbeiten (vgl. pag. 06 606, Z. 204; pag. 06 608, Z. 310 ff.; pag. 06 605, Z. 197 ff.). So befanden sich zum Zeitpunkt der Selbstverletzungshandlungen die Direktorin und D.________ in der Loge, um gemeinsam die Disziplinarverfügung zu verfassen. In dieser Zeit überwachte die Direktorin die Monitore, während D.________ die Ver- fügung schrieb (pag. 06 507, Z. 240 ff.; pag. 06 602, Z. 58 f.). Es erstaunt daher nicht, dass die Direktorin die Verletzungshandlungen zuerst bemerkte, ohne dass dies D.________ zum Vorwurf gemacht werden könnte. Zudem ist offensichtlich, dass bei Sichtkontrollen alle zehn bis fünfzehn Minuten (vgl. E. 7.2.6 hiervor) nicht alles bemerkt werden kann. Es kann daher auch nicht erstaunen, dass die vom Be- schwerdeführer erwähnte Flamme, die nur für wenige Sekunden aufgeflammt sein soll, vom Logenmitarbeiter nicht bemerkt worden ist. Da sich keine Dauerüberwa- chung aufgedrängt hatte (vgl. E.7.2.7 hiervor), ist D.________ allerdings nicht vor- zuwerfen, er habe die Sicherheitszelle nicht dauernd im Blick gehalten. Die Tatsa- che, dass sowohl die Selbstverletzungen als auch der Brand relativ schnell durch die Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses bemerkt worden sind, zeigt vielmehr, dass die Überwachung des Regionalgefängnisses N.________ grundsätzlich funk- tioniert hat. Gemäss Videoaufnahmen dauerte es insgesamt 11 Minuten zwischen dem Beginn der Verletzungshandlungen (16:11:40 Uhr) und dem Betreten der Si- cherheitszelle durch die Polizei (16:22:44 Uhr; vgl. Ziff. 2.1.1.b der angefochtenen Verfügung). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde auch das Feuer via die Überwachungskamera rasch bemerkt. So ging die Brandmeldung bei der Kantonalen Einsatzzentrale (KEZ) N.________ um 17:48:46 Uhr und somit nur eineinhalb Minuten nach Ausbruch des Feuers (17:47:15 Uhr) ein (vgl. Ziff. 2.1.1.c der angefochtenen Verfügung). Dass D.________ nicht selbst, sondern der zufällig anwesende Gefängnismitarbeiter E.________ den Brand als Erstes bemerkt (bzw. jemanden rufen gehört habe, wonach es brenne) und den Alarmknopf ausserhalb der Loge gedrückt hat, ändert daran nichts. Für den Logenmitarbeitenden besteht in solchen Fällen die Pflicht, in der Loge zu bleiben. Die Beschuldigten bringen in ihrer Stellungnahme zu Recht vor, dass der Gefängnisbetrieb auch im Falle eines solchen Vorfalls weitergeführt werden müsse und sich der Logenmitarbeitende nicht einfach von der Loge entfernen dürfe, um anderweitig einzuschreiten. Es gehört vielmehr zu seinem Aufgabenbereich, bei Alarmereignissen aller Art die Eru- ierung nach Ort und Art vorzunehmen, um eine allfällige Intervention (Alarmierung der Rettungskräfte und der Direktorin etc.) einleiten zu können und Aufträge zu er- teilen (vgl. auch pag. 07 130 und pag. 07 150 f.). Dieser Pflicht ist er nachgekom- men, indem er die Ambulanz avisiert und den Zugang für die Rettungskräfte si- 13 chergestellt hat (pag. 06 604, Z. 138). Insgesamt bestehen keine Hinweise darauf, dass D.________ seinen Pflichten als Logenmitarbeiter nicht pflichtgemäss nach- gekommen wäre, geschweige denn, seine Aufsichtspflichten verletzt hätte. 7.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Gelegenheit geboten werden müsse, D.________ alle nötigen Fragen zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass bisher kein formeller Antrag auf eine erneute Befragung von D.________ gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere unterlassen, im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer anlässlich der parteiöffentlichen Einver- nahme von D.________ am 17. Januar 2022 die Möglichkeit, Fragen zu stellen, was er auch getan hat (vgl. pag. 06 607 ff.). Schliesslich legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern sich eine erneute Befragung von D.________ aufdrängen sollte bzw. welche zusätzlichen Erkenntnisse er sich daraus erhofft. 7.4 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer das Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf die Rettungsmassnahmen. Konkret wirft er ihnen vor, dass sie es unterlassen hätten, die Zellentüre umgehend zu öffnen, damit er die Zelle hätte verlassen kön- nen. 7.4.1 Diesbezüglich kann zunächst auf die bereits zitierten Ausführungen der Staatsan- waltschaft verwiesen werden (vgl. E.7.3.1 hiervor). Im Weiteren ist auf die Erwä- gung der Staatsanwaltschaft zur Unterlassung der Nothilfe, evtl. Aussetzung zu verweisen (Ziff. 3.5.5 der angefochtenen Verfügung): […] Das Gefängnispersonal sowie die Mitarbeitenden von Polizei und Feuerwehr haben das jeweils ihnen Zumutbare und Mögliche unverzüglich unternommen. Dem Gefängnispersonal ist kein Vorwurf zu machen, dass es ‘lediglich’ externen Feueralarm ausgelöst, den Brand gelöscht und bloss die Luke der Sicherheitszelle sowie die Tür vom Vorraum, nicht jedoch die Situationszellentüre selbst geöffnet hat. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben des Brandschutzkonzepts (vgl. oben Ziff. 2.1.2/g). Das Gefängnispersonal hat keine Handlungspflichten verletzt, denn es besitzt im Gegensatz zu der Feu- erwehr weder die nötige Ausrüstung (wie z.B. Feuerschutzanzug, Gasmaske und Personenortungs- gerät für unbeleuchtete, raucherfüllte Räume; vgl. EV-Protokoll von E.________ vom 17.01.2022, pag. 06 406, Z. 221; EV-Protokoll von B.________ vom 17.01.2022, pag. 060506; Z. 208) noch die nötige Erfahrung, um sicher Personen aus Brandstätten zu bergen insbesondere, wenn sich dichter und beissender Rauch entwickelt hat. Das Gefängnispersonal hatte das ihm Mögliche unverzüglich und vollständig unternommen. 7.4.2 Wie bereits durch die Staatsanwaltschaft festgehalten, bestand weder für das Ge- fängnispersonal noch für die Direktorin eine Pflicht, weitergehende Rettungsmass- nahmen vorzunehmen, die über das Alarmieren der Feuerwehr und das Löschen des Feuers hinausgingen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten führen richtigerweise aus, dass insbesondere keine Pflicht besteht, sich ohne Schutzaus- rüstung und entsprechende Ausbildung einem Feuer oder einer starken Rauchent- wicklung auszusetzen, um andere zu retten. Dabei ist wiederholt auf die verschie- denen gefängnisinternen Brandschutz- bzw. Evakuierungskonzepte zu verweisen, wonach der Eigenschutz in jedem Fall an erster Stelle steht (vgl. pag. 07 127 f.; 07 150 f.; 07 152 ff.). Darin wird ausdrücklich erwähnt, dass bei starkem Rauch nur gesicherte Personen die Zelle betreten, ansonsten auf das Eintreffen der Feuer- wehr zu warten ist (pag. 07 127; vgl. pag. 07 158). Dass der Eigenschutz regel- 14 mässig vorgeht, darf als allgemein bekannt gelten. So wird auch beim Obergericht des Kantons Bern in internen Schulungen vermittelt, dass man sich in Brandfällen nicht selbst in Gefahr bringen soll und die eigene Sicherheit an oberster Stelle steht. Entsprechendes wird auch an den jeweiligen Evakuierungsübungen regel- mässig kommuniziert. Auch der Internetseite «Brennts? So reagieren Sie richtig! | BFB» (zuletzt besucht am 11. Februar 2025) der Beratungsstelle für Brandver- hütung BFB, einer Initiative der Vereinigung kantonaler Gebäudeversicherungen VKG, kann entnommen werden, dass zuerst zu alarmieren und danach mit dem Retten von Mitmenschen und Tieren zu beginnen ist. Unter «Retten» zuoberst in Erinnerung gerufen wird, dass man sich nie selbst in Gefahr bringen soll. Auch ist aufgeführt, dass Fenster und Türen zu schliessen sind, weil dadurch das Ausbrei- ten des Feuers und des giftigen Rauchs verzögert wird. Insoweit sind die Verhal- tensregeln des Regionalgefängnisses nicht zu bemängeln. Ebenfalls nicht zu be- anstanden ist, dass die Direktorin vorliegend auf die Öffnung der Sicherheitszelle verzichtet hatte. Vielmehr war sie verpflichtet gewesen, die weiteren Insassen und anwesenden Mitarbeitenden zu schützen, indem sie eben gerade keine Anweisun- gen zu riskanten Rettungsmassnahmen oder Experimenten gab. Auch E.________ ist nicht vorzuwerfen, dass er sich nach dem Löschen des Feuers unverzüglich von der Sicherheitszelle entfernt und die Zellentüre nicht geöffnet hatte. Er gab an, dass er bereits nach der kurzen Zeit, in der er das Feuer durch die Luke der Zellen- tür gelöscht habe, nicht mehr länger habe dort unten bleiben können (vgl. pag. 06 406, Z. 205 ff.). Er sei nicht in der Lage gewesen, nach dem Löschen des Feuers in die Sicherheitszelle zu gehen, da er vermutlich selbst umgefallen wäre (pag. 06 406, Z. 214). Zudem hätten seine Augen gebrannt und er habe sich fast übergeben müssen. Niemand sei in der Lage gewesen, die Türe nach dem Löschen des Feu- ers zu öffnen (pag. 06 410, Z. 362 ff. und 369 ff.). Dies bestätigte auch der eben- falls anwesende Gefängnismitarbeitende J.________. Er habe sich überlegt, unten zu bleiben, sich aber dann entschieden, wieder hochzugehen, da er wegen des vie- len Rauches und der Luft kaum noch habe atmen können (pag. 07 009 f.). Wie die Beschuldigten zutreffend ausführen, verkennen Beschwerdeführer und Rechtsbei- ständin die Realität, wenn vorgebracht wird, dass man die Zellentüre einfach für 10 Sekunden hätte öffnen und ihn rauslassen können. Hätte E.________ die Zellentür geöffnet, hätte er sich selbst (und die weiteren Anwesenden) einer hohen Gefahr ausgesetzt. Diesbezüglich kann auch auf den Berichtsrapport des Dezernats Brän- de und Explosionen (BEX) vom 1. November 2021 verwiesen werden. Diesem ist zu entnehmen, dass eine der Hauptgefahren bei einem Brand der Rauch darstellt, welcher aufgrund der Brennstoffe in grösserer oder kleinerer Konzentration vor- kommen kann. Die im Raum enthaltenen Atemgifte (Kohlenmonoxid, Blausäure, etc.), welche vorwiegend beim Abbrand von Kunststoff entstehen, sind für Men- schen lebensgefährlich (pag. 07 124). Kommt hinzu, dass aufgrund des Rauches weder auf der Überwachungskamera noch durch die Glastür der Zelle ersichtlich war, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten und in welchem Zustand er sich befunden hatte. E.________ konnte auch nicht wissen, ob ein allfälliger Angriff durch den Beschwerdeführer drohte, zumal sich der Beschwerdeführer bereits vor- her gegenüber dem Gefängnispersonal ausfällig und beleidigend verhalten hatte (vgl. zum Ganzen pag. 06 405, Z. 183 ff.; pag. 06 406, Z. 214; pag. 06 410, Z. 378 15 f.; pag. 06 905). Zu berücksichtigen ist weiter, dass er in der Sicherheitszelle über eine Klinge und eine Feuerquelle verfügt hatte, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er im Besitz weiterer potenziell gefährlicher Gegenstände war. Es ergibt sich von selbst, dass die Sicherheit der Gefängnismitarbeitenden un- ter solchen Umständen vorgeht. Es bestand für die Beschuldigten damit keine rechtliche Pflicht, die Zellentüre zu öffnen bzw. deren Öffnung anzuordnen. In Be- zug auf D.________ ist in Erinnerung zu rufen, dass er als Logenverantwortlicher im Falle eines Alarms seinen Platz in der Loge nicht verlassen darf und anderweiti- ge Aufgaben zu erfüllen hat (vgl. E. 7.3.2 hiervor). Insoweit kann ihm nicht vorge- worfen werden, dass er sich nicht zur Zelle begeben und die Zellentüre geöffnet hat. Im Ergebnis kann nicht gesagt werden, dass für die Beschuldigten unter den gegebenen Umständen weitergehende Pflichten als die erfüllten bestanden haben bzw. sie in strafbarer Weise untätig geblieben sind. 7.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass den Gefängnismitarbeitenden und der Direktorin des Regionalgefängnisses N.________ kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann und sie so rasch als möglich die Rettung des Beschwer- deführers eingeleitet haben. So wurden zum einen umgehend Schutzmassnahmen ergriffen, als sich der Beschwerdeführer Selbstverletzungen zugefügt hatte, zum anderen wurde die Feuerwehr innert kürzester Zeit alarmiert, nachdem das Feuer bemerkt worden war. Es folgte die unverzügliche Löschung des Feuers durch E.________ und die schnellstmögliche Bergung, welche unter den gegebenen Um- ständen möglich war. Letztlich wurde der Beschwerdeführer umgehend den Sa- nitätsmitarbeitenden übergeben und medizinisch versorgt. Nach dem Gesagten scheinen weder allfällige Garanten- noch Sorgfaltspflichten verletzt, welche ein strafbares Verhalten der Beschuldigten begründen könnten. Ein Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung erscheint jedenfalls weit wahrscheinlicher als ein Schuldspruch. 8. Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass seine Beweisanträge auf Befragung der vier Polizei- und Feuerwehrmitarbeitenden zu Unrecht abgelehnt worden seien. 8.1 Die Staatsanwaltschaft kann Beweisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiser- hebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Straf- behörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). 8.2 Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Ablehnung des Beweisan- trags auf Befragung der vier Polizeimitarbeitenden zunächst auf die Verfügung vom 11. November 2023, mit welcher sie den Antrag bereits einmal abgelehnt hat (pag. 12 020 ff.). Darin führt sie zusammengefasst aus, dass gemäss Art. 139 StPO nur über relevante Tatsachen Beweis geführt wird. Der rechtsrelevante Sachverhalt, namentlich die Tatsachen des Anlegens der Handschellen, die Selbstverletzungen in der Sicherheitszelle und die Verfassung des Beschwerdeführers, gehe aus den Videoaufzeichnungen hervor. Die mit dem Beweisantrag aufgeworfenen Fragen beträfen in erster Linie die rechtliche Einordnung der Geschehnisse, wobei über rechtliche Fragen kein Beweis geführt werde. Daher kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Befragung der vier Polizisten keine weiteren relevanten Er- 16 kenntnisse bringen würde. Ergänzend hielt sie fest, dass die Verantwortung über die Fesselung bei der Direktorin des Regionalgefängnisses N.________ gelegen habe, welche staatsanwaltschaftlich befragt worden sei. 8.3 Hinsichtlich der Ablehnung des Beweisantrags auf Befragung der vier Feuerwehr- leute führt die Staatsanwaltschaft aus, dass auch diesbezüglich die Videoaufzeich- nungen rund um die Sicherheitszelle genügend Aufschluss geben. Die Rettung des Beschwerdeführers in rund dreieinhalb Minuten sei rasch verlaufen und der Be- schwerdeführer sei mit verhältnismässig geringen Schädigungen davongekommen. Eine noch raschere Bergung hätte an diesem Ergebnis kaum etwas geändert bzw. könne dies nicht bewiesen werden. Zudem fehle eine Beweisrelevanz für eine all- fällig fahrlässig begangene Schädigung, indem die Feuerwehr nicht über seine Fesselung mit Handschellen informiert gewesen sei. 8.4 8.4.1 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E. 8.2 und E. 8.3 hiervor). Nach Auffassung der Be- schwerdekammer wurden die Beweisanträge auf Befragung der Polizei- und Feu- erwehrmitarbeitenden zu Recht abgelehnt. 8.4.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, welche neuen Erkenntnisse er sich durch die Befragung der vier Polizei- und Feuerwehrmitarbeitenden erhofft oder inwiefern die Staatsanwaltschaft unrechtmässig die Beweisanträge abgelehnt haben soll. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann insbesondere nicht ge- sagt werden, dass die Staatsanwaltschaft ohne Beweise einfach eine Version ge- dichtet habe. Vielmehr stützt sie sich bei ihren Ausführungen zum einen auf die Vi- deoaufnahmen, welche ein objektives Beweismittel darstellen. Der äussere Ablauf ist durch die Videoaufnahmen genügend dokumentiert. Entsprechend sind insoweit keine relevanten Fragen mehr offen. Zum anderen befinden sich Wahrnehmungs- berichte in den Akten, welche sich mit den Videoaufnahmen weitgehend decken (pag. 07 004 ff.; 07 118 ff.; 07 804 f.). 8.4.3 Konkret ist den Videoaufnahmen zu entnehmen, dass sich um 17:56:34 Uhr zwei Feuerwehrmitarbeitende in den Vorraum begeben und mit der Taschenlampe in die Luke und durch die Glasscheibe zünden. Kurz darauf (17:57:14 Uhr) verlassen sie den Vorraum wieder und begeben sich Richtung Treppe. Dort besprechen sie sich mit einer Polizistin und einer weiteren Person. Danach kommt ein Polizist dazu, der sich in den Vorraum begibt und seine linke Hand auf die Türklinge und die rechte Hand an den Schlüssel legt, welcher im Türschloss steckt. Währenddessen stehen zwei Polizistinnen mit den zwei Feuerwehrmitarbeitenden im Gang. Die Feuer- wehrmitarbeitenden kehren um 17:58:25 Uhr ebenfalls zurück und holen kurz ein Sichtgerät, welches sie während ca. einer Minute durch die Luke strecken. In der Folge reichen sie das Sichtgerät um 17:59:22 Uhr den Polizistinnen in den Gang hinaus und lassen es sich kurz darauf wieder geben, um es nochmals durch die Luke zu halten. Um 17:59:46 Uhr betreten sie schliesslich die Sicherheitszelle und ziehen den Beschwerdeführer um 18:00:10 Uhr hinaus in den Gang, wo er ansch- liessend von den Polizeimitarbeitenden weggetragen wird (vgl. Ziff. 2.1.1.d der an- gefochtenen Verfügung). 17 8.4.4 Entgegen dem Beschwerdeführer ist aus den Videoeinvernahmen nicht ersichtlich, dass die Feuerwehr und die Polizei über eine auffällig lange Zeitdauer miteinander diskutiert haben oder über längere Zeit untätig geblieben sind, so dass man die Anwesenden zu diesem Umstand befragen müsste. Anhand der Videoaufzeich- nungen ergibt sich, dass sich die Feuerwehr zuerst einen Überblick verschafft und mit der Polizei besprochen hat, bevor sie sich entschieden hat, eine Wärmebildka- mera einzusetzen. Dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten L.________ kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Wärmebildkamera aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse in der Sicherheitszelle eingesetzt worden sei (pag. 07 004 f.). Angesichts der sehr starken Rauchentwicklung erscheint diese Entschei- dung absolut nachvollziehbar und mit Blick auf die Ungewissheit, was die Ret- tungskräfte hinter der Zellentür erwarteten würde, auch verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob die Feuerwehrleute von den Hand- schellen gewusst hätten, kann auf den Wahrnehmungsbericht der Feuerwehr ver- wiesen werden. Diesem ist zu entnehmen, dass die Feuerwehrleute nichts von den Handschellen gewusst haben (pag. 07 804 f.). Der Beschwerdeführer unterlässt es zu konkretisieren, inwiefern das Wissen um die Handschellen die Feuerwehrmitar- beitenden zu einem gänzlich abweichenden Vorgehen bewogen haben könnte bzw. inwiefern diese Frage im vorliegenden Verfahren von Bedeutung ist. Auch wenn er durch das Tragen der Handschellen in gewissen Bewegungsabläufen ein- geschränkt gewesen sein dürfte, kann nicht pauschal gesagt werden, dass von ihm dadurch keine Gefahr mehr ausgehen konnte und er deshalb relevant schneller hätte gerettet werden können. Aufgrund der starken Rauchentwicklung und der schlechten Sichtverhältnisse in der Zelle ist vielmehr davon auszugehen, dass die Feuerwehr auch im Wissen um die Handschellen nicht massgeblich von der ge- wählten Vorgehensweise (Überblick verschaffen, Einsetzung einer Wärmebildka- mera) abgewichen wäre; dieses Vorgehen entspricht einem absolut vernünftigen bzw. Standardvorgehen. Wie die Staatsanwaltschaft letztlich betont, ist der Vorfall mittlerweile fast vier Jahre her, weshalb nicht zu erwarten ist, dass sich die Feuer- wehr- oder Polizeimitarbeitenden an weitere relevante Einzelheiten der damaligen Vorgänge zu erinnern vermögen. 9. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zum wieder- holten Mal vor, dass das vorliegende Verfahren einer unabhängigen ausserkanto- nalen Staatsanwaltschaft zu überlassen sei. Da sich nach dem Gesagten die Ein- stellung als rechtmässig erweist und die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer allfälligen Übertragung an eine andere Staatsanwaltschaft. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- dekammer ohnehin nicht über die Kompetenz verfügt, die Übertragung eines Straf- verfahrens an eine andere Behörde anzuordnen. 10. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen 18 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind die Kosten vom Kanton Bern zu tragen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 1bis StPO sind die Opfer und die Angehörigen nicht verpflichtet, die Kosten für die unentgeltli- che Rechtspflege zurückzuerstatten, weshalb die Rückzahlungspflicht entfällt; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 138 StPO). 11.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin G.________, hat gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei nach dem gebotenen Zeitaufwand und ent- spricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men von CHF 12.50 bis zu CHF 12’500.00. Mit Verordnung über die Entschädi- gung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) wurde der Stundenansatz amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte auf CHF 200.00 festge- setzt. Rechtsanwältin G.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kosten- note eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit rein nach praxisgemässem Ermessen des Gerichts fest- gesetzt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 zeigte Rechtsanwältin G.________ der Staatsanwaltschaft an, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner In- teressen beauftragt habe. M.a.W. nimmt sie seit geraumer Zeit am Verfahren teil und hatte damit bereits vor Anhebung des Beschwerdeverfahrens vollumfängliche Aktenkenntnis. Die Beschwerdeschrift (inkl. Rubrum, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Unterschriftenblock) erweist sich mit knapp 10 Seiten als über- schaubar. Aktenkundig sind weiter die Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2024 so- wie Eingaben vom 8. Juli und 30. Oktober 2024. Darüber hinaus musste Rechts- anwältin G.________ die gerichtlichen Verfügungen sowie die Eingaben der übri- gen Parteien zur Kenntnis nehmen. Ein Zeitaufwand von 14 Stunden erweist sich – auch im Vergleich zum geltend gemachten Zeitaufwand von Rechtsanwalt C.________, welcher erst im Beschwerdeverfahren in das Verfahren eingetreten ist – für den notwendigen Klientenkontakt, die Abfassung der Beschwerdeschrift sowie der weiteren Eingaben und den übrigen Gang des Beschwerdeverfahrens als an- gemessen. Zuzüglich eines pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (CHF 84.00) sowie der MWST von 8.1 % (CHF 233.60) ergibt sich eine amtliche Entschädigung von CHF 3'117.60. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 11.3 Die Entschädigung der Beschuldigten, welche obsiegen, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO. Demzufolge haben sie Anspruch auf eine an- gemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Bei Offizialde- likten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft er- folglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhebt. Geht es demge- genüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädi- gungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 19 4.2.6). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint offensichtlich gerechtfertigt. Rechtsanwalt C.________ macht in seiner Kostennote vom 6. Januar 2025 einen Aufwand von CHF 7'275.10 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Rechtsanwalt C.________ erstmals im Beschwerdeverfahren Ak- teneinsicht erhalten hat und sich mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen konnte, gibt die eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Den Be- schuldigten wird somit vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von CHF 7'275.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Rechtsanwältin G.________ wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 3'117.60 (inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Den Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 7'275.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin G.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 2-4, alle v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 21