3. Rechtsanwältin B.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 900.00 ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben)