_ angesichts der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozess und damit des insoweit geringen gebotenen Zeitaufwandes für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer kurzen vierseitigen Stellungnahme [inkl. Deckblatt, Unterschriftsformel], Kenntnisnahme von zwei verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klienten) eine Entschädigung von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).