b, e und f PKV ist Rechtsanwältin B.________ angesichts der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozess und damit des insoweit geringen gebotenen Zeitaufwandes für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer kurzen vierseitigen Stellungnahme [inkl. Deckblatt, Unterschriftsformel], Kenntnisnahme von zwei verfahrensleitenden Verfügungen inkl. Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klienten) eine Entschädigung von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.