135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festzusetzen. Rechtsanwältin B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetztes (KAG; BSG 168.11)