Zudem konnte sich der Bruder der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 25. April 2024 zu den Aussagen des Beschuldigten äussern. Diesem kann daher nicht gefolgt werden, wenn er in der Beschwerde namens seiner Schwester geltend macht, es habe keine Gelegenheit gegeben, sich gegen die vielen Lügen des Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahme zu wehren. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.