Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass insoweit keine Abklärungen erfolgten. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023 war der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt H.________) anwesend. Diesem wurde Gelegenheit gewährt, Ergänzungsfragen zu stellen, was er wahrgenommen hat. Es bestand damit die Möglichkeit, sich in die Befragung einzubringen. Zudem konnte sich der Bruder der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 25. April 2024 zu den Aussagen des Beschuldigten äussern.