_ erzählt haben soll, dass er Lohnforderungen gegenüber Bauern habe, ändert dies nichts daran, dass die diesbezüglichen Angaben von der Beschwerdeführerin vorgängig der Darlehensgewährung hätten verifiziert werden müssen. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung dieser Zeugin weitere entscheidrelevante Tatsachen liefern sollte. Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft sind vorliegend nicht auszumachen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht plausibilisiert. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass insoweit keine Abklärungen erfolgten.