Allein ein solches Telefonat stellt von vornherein keine genügende Abklärung bezüglich der finanziellen Situation des Beschuldigten dar. Es trifft zwar zu, dass das Strafverfahren gewisse inaktive Zeiten aufweist. Diese gründen indes u.a. auch im Umstand, dass die auf den 15. Dezember 2022 angesetzten Einvernahmen kurzfristig abgesagt werden mussten, weil die Beschwerdeführerin notfallmässig operiert werden musste.