Es erscheint zwar altruistisch, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten in seiner schwierigen finanziellen Situation unterstützen wollte. Allerdings kann sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf strafrechtlichen Schutz berufen, soweit sie selbst nicht die grundlegendsten Vor- sichts- und Überprüfungsmassnahmen wahrgenommen hat. Ob ein Telefonat mit Rechtsanwalt I.________ tatsächlich stattgefunden hat und hierbei der Name des Beschuldigten gefallen ist, kann offen bleiben. Allein ein solches Telefonat stellt von vornherein keine genügende Abklärung bezüglich der finanziellen Situation des Beschuldigten dar.