deführerin immer mit dem Anwalt des Beschuldigten habe sprechen wollen, der Beschuldigte indes jegliche Angaben verweigert habe, und dass sie die von ihr verlangten Informationen und Sicherheiten nicht bekommen habe, spricht gerade dies dafür, dass die Beschwerdeführerin hätte kritisch werden müssen und ein Darlehen bei Kenntnis, dass der Beschuldigte offenbar schon Schulden hatte, nicht ohne weiteres hätte gewähren sollen. Es erscheint zwar altruistisch, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten in seiner schwierigen finanziellen Situation unterstützen wollte.