Bei den Angaben des Beschuldigten handelte es sich um einfache Lügen, welche unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von der Beschwerdeführerin hätten überprüft werden können und müssen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mit den Bauern zu sprechen, da sie erst nach dem Eklat vom 2. März 2021 den Namen F+G.________ erfahren habe, widerspricht dies ihren Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2023 (Z. 149 ff. des Protokolls). Soweit in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, dass die Beschwer-