Soweit sie rügt, die Staatsanwaltschaft habe einzig untersucht, ob ein Betrug vorliege, verkennt sie, dass genau dies das Thema des Strafverfahrens bildet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht jegliches betrügerische Verhalten strafbar im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern nur ein solches, das arglistig erfolgte. Arglist ist vorliegend – wie dargetan wurde (vgl. E. 4.4 hiervor) – zu verneinen. Bei den Angaben des Beschuldigten handelte es sich um einfache Lügen, welche unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von der Beschwerdeführerin hätten überprüft werden können und müssen.