Bei der vorliegenden Ausgangslage (Wissen um finanzielle Schieflage des Beschuldigten; keine Abklärungen bezüglich der finanziellen Situation, etwa durch Einverlangen eines Betreibungsregisterauszugs [vgl. dazu den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Betreibungsregisterauszug; pag. 77 ff.]; keine Abklärungen bei den Bauern bezüglich der angeblichen Lohnstreitigkeit; sehr hohe Darlehensbeträge, was besondere Abklärungen bedingte) ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung damit klar zu verneinen.