Ohne eigene Abklärungen bezüglich der finanziellen Situation des Beschuldigten durfte sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass vorliegend effektiv eine Rückzahlungsfähigkeit und damit auch eine Rückzahlungswilligkeit des Beschuldigten besteht. Es wäre ihr vielmehr möglich, zumutbar und ein Leichtes gewesen, vorgängig der Gewährung der zahlreichen Darlehen im Gesamtbetrag von mutmasslich CHF 128'000.00 hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten Abklärungen zu machen. Bei der vorliegenden Ausgangslage (Wissen um finanzielle Schieflage des Beschuldigten;