des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Die Beschwerdeführerin missachtete damit die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen bei der Gewährung des Darlehens, wodurch das allenfalls täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund tritt. Ohne eigene Abklärungen bezüglich der finanziellen Situation des Beschuldigten durfte sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass vorliegend effektiv eine Rückzahlungsfähigkeit und damit auch eine Rückzahlungswilligkeit des Beschuldigten besteht.