vgl. auch S. 2 ihres Schreibens vom 20. März 2021 an den Beschuldigten [Beilage 2 zur Strafanzeige vom 6. Mai 2022]), hat sie es nicht unterlassen, dem Beschuldigten weitere Geldbeträge in bar zu übergeben resp. hat sie auch dann keine Abklärungen hinsichtlich dessen Rückzahlungsfähigkeit gemacht, sondern sie ist alsdann vielmehr mehrfach zur Bank und Post gefahren, um kleinere Beträge zu holen, damit sie das Geld zusammen hatte, wenn es der Beschuldigte gebraucht hatte (vgl. Z. 206 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023).