Selbst als die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der Bank und der Post bekommen hatte, weil diese sie angefragt haben sollen, weshalb sie auf einmal so grosse Beträge abhebe (vgl. Z. 113 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023; vgl. auch S. 2 ihres Schreibens vom 20. März 2021 an den Beschuldigten [Beilage 2 zur Strafanzeige vom 6. Mai 2022]), hat sie es nicht unterlassen, dem Beschuldigten weitere Geldbeträge in bar zu übergeben resp.