des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023, wonach diese angab, dass der Beschuldigte teilweise nicht einmal angegeben habe, wofür er das Geld benötigte resp. sie teilweise nicht einmal mehr wusste, wofür der Beschuldigte die Geldbeträge benötigt habe). Ihr Verhalten – die Ausbezahlung von hohen Geldbeträgen an eine Person mit finanziellen Schwierigkeiten, ohne das Ausmass der finanziellen Situation vorgängig abzuklären – muss als