Täuschung der Beschwerdeführerin anwandte. Es liegt insoweit vielmehr höchstens eine blosse einfache Lüge vor, deren Überprüfung der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal der Beschuldigte ihr den Namen der Bauern gemäss ihren eigenen Angaben gesagt hatte (vgl. Z. 149 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Der Beschuldigte soll der Beschwerdeführerin zwar geraten haben, diese nicht anzurufen, da die Bauern eigenartige Menschen seien und mit Frauen nicht sprechen würden (vgl. Z. 151 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023);