benen, sicheren Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden konnte. Über die Begründetheit der Lohnforderung galt es im gerichtlichen Verfahren erst noch zu befinden und die Beschwerdeführerin konnte angesichts ihres Wissens um die bestehenden Schulden des Beschuldigten denn auch nicht unweigerlich schliessen, dass dieser einen allfälligen gerichtlich zugesprochenen Betrag zur Rückzahlung ihres Darlehens verwenden können wird.