296 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023) –, ist offen, ob zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte diese angeblichen Äusserungen gemacht haben soll, effektiv (noch) ein gerichtliches Verfahren gegen die Bauern anhängig war (vgl. Z. 255 f. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, wonach ein diesbezügliches Urteil im Herbst 2019 oder Frühling 2020 gefällt worden sein soll). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, weil selbst bei einem angeblich hängigen Prozess über Lohnforderungen nicht ohne weiteres von einer gege-