Die Abklärung des Ausmasses der finanziellen Lage des Beschuldigten wäre durch ein Einverlangen resp. Einholen eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges des Beschuldigten ohne weiteres möglich und angesichts der hohen Geldbeträge, der kurzen, bloss geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten sowie dessen bekannten finanziellen Schwierigkeiten denn auch klar indiziert gewesen. So-