Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht. Gleichermassen liegen keine Hinweise auf eine besondere Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin, eine Krankheit, ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Notlage vor, welche darauf hindeuten, dass es ihr nur eingeschränkt möglich gewesen wäre, zumutbare Nachforschungen bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten anzustellen. Auch das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (64 resp. 65 Jahre) deutet nicht auf eine besondere Beeinträchtigung hin.