des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Zudem war das Verhältnis von ihr zum Beschuldigten rein geschäftlicher Natur (Erledigung von Gartenarbeiten in unregelmässigen Abständen; vgl. Z. 73 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten, aufgrund dessen der Beschuldigte hätte darauf vertrauen können, dass die Beschwerdeführerin seine Angaben nicht überprüfen wird, sind nicht auszumachen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.