von diesbezüglich zureichend vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdeführerin kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren eigenen Angaben von sich aus dem Beschuldigten am 20. November 2019 einen ersten Betrag von CHF 20'000.00 angeboten, dies im Wissen darum, dass sich der Beschuldigte in einer schwierigen finanziellen Situation befand. Sie hat den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange gekannt (vgl. Z. 40 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023).