wesen sein, dass sich eine Rückzahlung schwierig gestalten könnte, und sie hätte dazu veranlasst sein müssen, vorgängig der Aushändigung der betragsmässig hohen Darlehen das konkrete Ausmass der finanziellen Situation des Beschuldigten zu überprüfen. Von einer arglistigen Täuschung der Beschwerdeführerin bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit resp. von diesbezüglich zureichend vorgenommenen Abklärungen der Beschwerdeführerin kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden.