vgl. demgegenüber Z. 82 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, wonach die Beschwerdeführerin immer wieder zu ihm gekommen sei und von sich aus, ohne dass er gefragt habe, habe Geld geben wollen, was nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen indes als lebensfremd und wenig glaubhaft erscheint). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens gewusst hat, dass sich der Beschuldigte in einer schwierigen finanziellen Situation befand, bereits Schulden angehäuft hatte und Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bedurfte, musste ihr bewusst ge-