Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie dem Beschuldigten die Darlehen gewährt hat, bekannt, dass sich dieser in einer schwierigen finanziellen Situation befand. So hat sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2023 geschildert, dass sie dem Beschuldigten auf ihre Initiative hin einen ersten Geldbetrag von CHF 20'000.00 übergeben habe, um ihm zu helfen, aus seiner finanziellen Schieflage herauszukommen (angehäufte Schulden, zu geringes Einkommen als Gärtner; Z. 90 ff., 227 ff. des Protokolls). Auch bezüglich der weiteren, gemäss ihr nunmehr vom Beschul-