4.4 Den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist beizupflichten. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie dem Beschuldigten die Darlehen gewährt hat, bekannt, dass sich dieser in einer schwierigen finanziellen Situation befand.