Gleichwohl habe sie es unterlassen, das Ausmass von dessen finanziellen Probleme zu überprüfen. Zumal es sich bei den gewährten Darlehen um grosse Geldbeträge gehandelt habe, sei eine Überprüfung der finanziellen Situation des Beschuldigten für die Beschwerdeführerin klar angezeigt und auch zumutbar gewesen. Von einem besonderen Vertrauensverhältnis könne nicht ausgegangen werden. Der Tatbestand des Betrugs sei mithin klar nicht erfüllt. Es sei im Falle einer Anklage mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. 4.4 Den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist beizupflichten.