Die Beschwerdeführerin habe zur Protokoll gegeben, dass sie Zweifel daran habe, ob es wirklich gestimmt habe, dass zwei Bauern dem Beschuldigten Geld geschuldet hätten und dieser aufgrund dessen in grossen finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Sie habe jedoch nie versucht, die Aussagen zu überprüfen, obschon ihr dies hätte zugemutet werden können, da der Beschuldigte ihr den Namen der Bauern genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sich der Beschuldigte in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Gleichwohl habe sie es unterlassen, das Ausmass von dessen finanziellen Probleme zu überprüfen.