Selbst wenn angenommen werde, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin seine Rückzahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen sowie die Gründe für die Benötigung des Darlehens vorgespiegelt habe, fehle es an der Arglist. Die Beschwerdeführerin habe zur Protokoll gegeben, dass sie Zweifel daran habe, ob es wirklich gestimmt habe, dass zwei Bauern dem Beschuldigten Geld geschuldet hätten und dieser aufgrund dessen in grossen finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe.