Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass fraglich sei, inwieweit der Beschuldigte zur fristgemässen Rückzahlung des Darlehens fähig und willens gewesen sei. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin sei ihr bekannt gewesen, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Unter diesen Umständen fehlten auch nach ihren Angaben Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sie über seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht habe.