Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.3).