Die Barbeträge seien im Garten, unter der Haustüre, in der Garage übergeben worden. Den ersten Betrag von CHF 20'000.00 habe sie vorgeschlagen, die anderen Beträge habe A.________ bestimmt. Sie habe dem Beschuldigten zwar zwischendurch Geschenke gemacht, die fraglichen Beträge habe sie ihm jedoch als Darlehen, nicht als Geschenk gegeben. Bezüglich der genauen Abmachungen für das Darlehen gab die Privatklägerin an, man habe vereinbart, dass keine Kündigung gemacht werden müsse, ein Zins sei nicht abgesprochen worden. Das