Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren wegen Betrugs weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, stellte mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2024 sei nicht einzutreten. 2. Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren.