Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 14. Mai 2024 (O 22 4605) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Betrugs ein. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Bruder D.________, am 23. Mai 2024 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren wegen Betrugs wei- terzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juni 2024 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, stellte mit Stellungnahme vom 24. Juni 2024 folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde vom 23. Mai 2024 sei nicht einzutreten. 2. Es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. 2. Eventualiter: Materieller Antrag Die Beschwerde vom 23. Mai 2024 sei abzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin, dazumal vertreten durch Rechtsanwalt E.________, gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Betrugs ein. Sie schilderte zusammengefasst, sie habe ihrem ehemaligen Gärtner (Beschuldigter) ein Darlehen in der Höhe von total CHF 128'000.00 gewährt. We- der Dauer, Endzeitpunkt noch Beendigungsmodalitäten des Darlehens seien ver- einbart worden. In der Zeit vom 20. November 2019 bis 18. November 2020 habe sie dem Beschuldigten Beträge in der Höhe von insgesamt CHF 103'000.00 in bar übergeben. Am 17. Februar 2021 habe sie ihm nochmals per Banküberweisung CHF 25'000.00 überwiesen. Der Beschuldigte habe im Winter/Frühling 2021 vier Ratenzahlungen von je CHF 500.00, total CHF 2'000.00, zurückbezahlt und dann die Rückzahlung eingestellt. Um von ihr Geld zu erhalten, habe er ihr immer wieder erzählt, dass er in grösseren finanziellen Nöten sei und unbedingt möglichst rasch Geld benötige. Sie habe dem Beschuldigten aus Gutmütigkeit, Mitleid, aufgrund 2 von dessen finanzieller Schieflage und der von ihm beschriebenen Tatsachen die Darlehen gewährt. Er habe etwa ausgeführt, dass er unter grossen Druck gesetzt worden sei und sofort Geld benötige. Er habe ihr immer wieder erzählt, er würde zeitnah grosse Geldbeträge erhalten, womit er das Geld dann umgehend zurück- zahlen könne und dies auch tun werde. Der Beschuldigte habe immer wieder neue Sachverhalte als Gründe für seine Geldanfragen präsentiert. Es sei davon auszu- gehen, dass viele der vorgebrachten Tatsachen unrichtig seien und der Beschul- digte diese in arglistiger Weise vorgespiegelt habe, damit er bei ihr ein Darlehen aufnehmen und sich unrechtmässig und in betrügerischer Absicht bereichern kön- ne. Der Beschuldigte habe keinen Rückzahlungswillen aufgewiesen und infolge fehlender bestehender oder zukünftiger Einnahmequellen sowie nicht bestehen- dem Vermögen keine Möglichkeit gehabt, die erhaltenen Gelder zurückzubezahlen. Dass er dies in absehbarer Frist hätte machen können, sei in objektiver Hinsicht nicht möglich gewesen. 3.2 Die im Rahmen der Strafuntersuchung durchgeführte Einvernahme der Beschwer- deführerin und des Beschuldigten fasste die Staatsanwaltschaft wie folgt korrekt zusammen (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung): C.________ gab bei der Einvernahme vom 02.03.2023 bei der Staatsanwaltschaft Oberland an, sie habe A.________ im Mai 2018 kennengelernt, als sie auf der Suche nach jemandem für die Garten- arbeit gewesen sei. Ende 2019 habe sie Kenntnis von seiner finanziellen Situation genommen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er erhalte von den Bauernbetrieben, bei welchen er im Stundenlohn ar- beite, keinen Lohn mehr. Die Beziehung sei am Anfang gut gewesen, er habe sehr gut gearbeitet, man habe gut zusammen reden können und man habe Vertrauen zueinander gehabt. Sie sei sehr froh um seine Hilfe gewesen, weshalb sie ihm sofort mehr Geld als vereinbart und Trinkgeld gegeben habe. Es sei ein Stundenlohn von CHF 25.00 vereinbart worden, sie habe ihm von Anfang an CHF 30.00 pro Stunde gegeben und habe den Betrag immer aufgerundet und ihm noch etwas oben- drauf gegeben. Sie habe A.________ Geld gegeben, weil sie gewusst habe, dass sie eine Erbschaft erhalten würde. Sie habe ihm helfen wollen, aus seiner Schieflage und den angehäuften Schulden herauszukommen. Sie habe ihre Wertschätzung zeigen wollen. Da die Erbschaft noch nicht verteilt gewesen sei, habe sie einen Erbschaftsvorbezug gemacht. Den ersten Betrag habe sie ihm von sich aus angeboten, aber als Darlehen, nicht als Geschenk. Es sei als einmaliger Betrag gedacht gewesen. Den ersten Betrag von CHF 20'000.00 und den letzten Betrag von CHF 25'000.00 habe sie über die Bank bezahlt. Danach habe A.________ das Geld immer bar wollen, mit der Begründung, dass das Geld ohnehin sofort weitergehen würde, ihr sei nicht wohl dabei gewesen, so grosse Beträge abzuheben. Die Pri- vatklägerin gab an, sie hätte das Geld lieber via Bankauftrag gezahlt. Es sei ihr schwergefallen, das viele Geld abzuheben und dem Beschuldigten in die Hand zu geben. Aber dieser habe nicht gewollt, dass das Geld irgendwo erscheine. Sie habe dann auch mit der Bank und der Post Schwierigkeiten gehabt, da diese nachfragt hätten, warum sie so grosse Beträge abhebe. Die Barbeträge seien im Garten, unter der Haustüre, in der Garage übergeben worden. Den ersten Betrag von CHF 20'000.00 habe sie vorgeschlagen, die anderen Beträge habe A.________ bestimmt. Sie habe dem Beschuldig- ten zwar zwischendurch Geschenke gemacht, die fraglichen Beträge habe sie ihm jedoch als Darle- hen, nicht als Geschenk gegeben. Bezüglich der genauen Abmachungen für das Darlehen gab die Privatklägerin an, man habe verein- bart, dass keine Kündigung gemacht werden müsse, ein Zins sei nicht abgesprochen worden. Das 3 einzige, was schriftlich vorliege, seien die eingereichten Belege. Ihr sei bewusst, dass bei manchen Belegen die Unterschrift fehle, was ein Fehler von ihr sei. Der Beschuldigte habe immer zu ihr gesagt, dass man Vertrauen zueinander habe und dass er den Betrag bei sich auf seinem Exemplar des Be- legs notieren werde. A.________ habe immer gesagt, sie werde das Geld zurückbekommen. Er habe dann versucht gemeinsam mit einem Rechtsanwalt das ihm zustehende Geld von den Bauern zu er- halten, was fehlgeschlagen sei. Er habe ihr aber immer wieder gesagt, sie müsse keine Angst haben, sie erhalte das Geld zurück. Weiter sei er auch immer sehr dankbar gewesen und habe mehrmals be- tont, er sei sehr froh, dass sie ihm das Geld gebe. A.________ habe ihr gegenüber angegeben, er brauche das Geld um sein Leben bestreiten zu können, weil das, was er mit dem Gärtnern verdiene nicht ausreiche. Es seien immer und immer wieder Autoreparaturen, Zahnarztkosten, Steuern und auch Anwaltskosten hinzugekommen. Er habe gesagt, dass der Anwalt nicht für ihn arbeite, wenn er diesen nicht bezahle. Dies habe die Privatklägerin unter Druck gesetzt. Er habe ihr gesagt, wenn das mit dem Anwalt nicht klappe, dann könne er ihr ja auch das Geld nicht zurückgeben. Weiter habe er gesagt, dass er sein Auto zum Arbeiten brauche, was sie ebenfalls unter Druck gesetzt habe. Zu den einzelnen Beträgen äusserte sich C.________ wie folgt: Die erste Zahlung vom 20.11.2019 in der Höhe von CHF 20’000.00 sei ihr Vorschlag gewesen, um ihm eine Starthilfe zu geben. Er habe das Geld allgemein gebraucht, um wieder auf die Beine zu kommen. Es sei abgemacht worden, dass er das Geld zurückzahle, wenn er das Geld von den Bauern erhalte. Es sei auch diskutiert worden, ob es andere Personen oder Behörden gäbe, welche ihm helfen könnten. Er habe jedoch überall abge- blockt und Gründe angegeben, weshalb dies nicht möglich sei. Danach habe A.________ ihr monat- lich gesagt, wieviel Geld er benötige. Wofür der Beschuldigte das Geld aus der Zahlung vom 26.11.2019 über CHF 10’000.00 gebraucht habe, wisse sie nicht. Die CHF 25'000.00 aus der Zahlung vom 24.01.2020 habe er gebraucht, um Zahlungen zu machen. Darum sei es immer gegangen. Manchmal habe er nicht gesagt, wofür er das Geld brauche. Meist sei es jedoch um die Anwaltskos- ten, Lebenserhaltungskosten, Autoreparaturen und Steuern gegangen. Als die Privatklägerin sich kei- ne weiteren Zahlungen habe leisten können, habe sie dem Beschuldigten einmal «nur» CHF 1'000.00 ausbezahlt, woraufhin sie ein schlechtes Gewissen gehabt habe. Kurz darauf wurde am 17.02.2021 dennoch eine Zahlung über CHF 25'000.00 an den Beschuldigten getätigt. C.________ gab an, sie habe diese Zahlung getätigt, weil der Beschuldigte sie unter Druck gesetzt habe. Er habe angegeben, sein Auto sei unbrauchbar und er brauche für die Arbeit ein Auto mit Kupplung, da er immer einen grossen Anhänger mitführe. Weiter habe er ihr gesagt, er habe eine Stelle in Aussicht und dass er ihr dann CHF 500.00 oder mehr pro Monat zurückzahlen werde. Er ha- be sie einfach angefleht und ihr gesagt, er brauche unbedingt das Auto, damit er arbeiten könne. Das erste Mal habe sie über ihren Anwalt Geld zurückverlangt. Sie habe dem Beschuldigten gegenü- ber zuvor immer wieder Bedenken geäussert, dass sie das Geld wieder brauchen würde. Er habe sie immer vertröstet und habe ihr versichert, dass sie das Geld zurückerhalten würde und sich keine Sor- gen machen müsse. Konkret sei jedoch nie etwas gekommen. Sie zweifle inzwischen daran, ob die von A.________ geschilderten Vorfälle auf dem Bauernhof stimmen würden. Konkret werfe C.________ dem Beschuldigten vor, er habe sie getäuscht, sie hingehalten und nie Anstalten ge- macht, Lösungen zu finden um an Geld zu kommen, sondern habe immer Ausreden gefunden. Sie habe nicht versucht herauszufinden, ob die Geschichte mit den Bauern stimme, da A.________ ihr zwar den Namen der Bauern gesagt habe, er ihr aber geraten habe, nicht anzurufen, da die Bauern eigenartige Menschen seien. Sie habe den Beschuldigten jedoch auch anderen älteren Frauen wei- tervermittelt und eine habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte ihr auch von der Sache mit den Bauern erzählt habe. Der Auslöser dafür, dass sie sich schliesslich an einen Anwalt wendete, sei die letzte Zahlung von CHF 25'000.00 gewesen. Sie habe ihm dieses Geld für ein Auto gegeben, habe aber nie 4 ein Auto gesehen. Es habe zudem noch zwei Vorfälle gegeben, bei denen A.________ versucht ha- be, ins Haus zu gelangen. Das erste Mal sei am 12.12.2020 gewesen. Sie sei an diesem Tag wegge- fahren und der Beschuldigte sei alleine im Garten gewesen. Als sie zurückgekommen sei, sei das Ga- ragentor verschlossen gewesen, woraufhin sie den Beschuldigten gefragt habe, ob dieser etwas in der Garage habe deponieren wollen, was dieser verneint habe. Im Nachhinein habe sie sich gedacht, ob er wohl ins Haus habe gelangen wollen, um Beweise zu suchen. Das zweite Mal sei 1 - 2 Tage, nachdem sie ihm die CHF 25'000.00 überwiesen habe, gewesen. Er habe ihr Blumen gebracht und habe sie gefragt, ob sie ein sexuelles Verhältnis mit ihm wolle. Dies habe sie nie vermutet, da es zu- vor keinen Anlass dafür gegeben habe. Deshalb habe sie sich gedacht, ob er ihr dieses Angebot ge- macht habe, um ins Haus zu kommen. Anlässlich der Einvernahme vom 02.03.2023 bei der Staatsanwaltschaft Oberland gab A.________ zu Protokoll, er habe im Jahr 2018 angefangen als Gärtner für C.________ zu arbeiten. Seine finan- zielle Lage sei in den Jahren 2019 bis 2021 schlecht gewesen, worüber C.________ Bescheid ge- wusst habe. Der Beschuldigte bestätigte, dass C.________ ihm wiederholt Geld gegeben hatte. Dies habe im Oktober 2019 angefangen, als sie ihn bezüglich Gartenarbeiten angerufen habe. Sie habe dann zu ihm gesagt, dass sie ihm CHF 20'000.00 schenken wolle, was er jedoch abgelehnt habe. A.________ gab an, dass C.________ immer zu ihm gekommen sei und ihm habe Geld geben wol- len. Er habe sie weder gefragt noch unter Druck gesetzt. Sie habe ihm gesagt, er habe ja finanzielle Probleme, sie wolle ihm Geld geben. Sie habe eine Erbschaft gemacht und es würde ihm dann ja auch bessergehen. Schlussendlich habe er das Geld von ihr angenommen. Die CHF 20'000.00 seien ihm als Lebensunterhalt bezahlt worden, wobei C.________ ihm immer vorgerechnet habe, für was er Geld brauchen würde. Es habe keine Abmachung zwischen den beiden bzgl. der CHF 20’000.00 ge- geben. Er habe auf ein Darlehen eingewilligt, sie habe ihm das Geld unbedingt geben wollen. Er habe nur aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten letztendlich darauf eingewilligt. Er habe von einer Rückzahlung in Raten gesprochen, aber sie habe nichts davon wissen wollen und habe gesagt, dass sie dann zu einem späteren Zeitpunkt wegen der Rückzahlung schauen würden. Es habe keine Ab- machung bzgl. der Rückzahlung des Geldes gegeben, da C.________ immer gesagt habe, sie brau- che das Geld nicht und dass man später schauen könne. Sie habe ihm das Geld als zinsloses Darle- hen gegeben. Im Februar 2021 habe er ihr gesagt, dass er etwas in Raten zurückzahlen wolle. C.________ habe ihn, nachdem sie ihm 6 Tage zuvor CHF 20’000.00 ausbezahlt hatte, angerufen und habe ihm gesagt, dass er in nächster Zeit wohl Geld brauchen würde, was der Beschuldigte bestätigt habe. Daraufhin habe sie ihm angeboten, ihm CHF 10'000.00 zu geben, was der Beschul- digte angenommen habe. In der Folge habe er am 26.11.2019 CHF 10'000.00 von C.________ erhal- ten. Am 25.01.2020 habe er erneut CHF 25’000.00 von ihr erhalten. Das Geld habe er gebraucht um Schulden aus Betreibungen, seinen Lebensunterhalt sowie Rechnungen zu bezahlen. Bezüglich der Zahlung vom 02.06.2020 über CHF 6’000.00 sowie der Zahlung vom 12.09.2020 über CHF 5’000.00 gab A.________ an, C.________ habe ihm diese Geldsummen aufgrund der Situation während der Pandemie und seinem daraus resultierenden Arbeitsausfall angeboten. Den Betrag von CHF 25’000.00, welcher ihm am 17.02.2021 ausbezahlt wurde, habe er für seinen Lebensunterhalt gebraucht. Es stimme, dass die zwei Bauern F.________ und G.________ ihm Geld geschuldet hätten. Er habe deshalb auch einen Anwalt beauftragt. Es sei um rund CHF 77'000.00 gegangen, im Prozess habe er dann von den beiden CHF 20'000 plus Sozialleistungen erhalten. Er habe unentgeltliche Rechtspflege gehabt, habe aber am Anfang CHF 500.00 oder CHF 1'000.00 für seinen Anwalt bezahlen müssen. Der Beschuldigte stritt ab, behauptet zu haben, er brauche Geld für ein Auto. Er habe sich zwar im März 2021 ein Auto gekauft, dieses habe er aber nicht mit Geld von C.________ finanziert. 5 A.________ betonte, er habe C.________ nie wegen Geld gefragt, sie habe ihm ein Angebot ge- macht, welches er angenommen habe. Er habe auf die Kündigung des Darlehensvertrags von Rechtsanwalt H.________ vom 30.03.2021 nicht reagiert, da er C.________ Geld schulde und nicht dem Rechtsanwalt. Er habe eine Abmachung mit C.________ gehabt, wonach er ihr monatlich CHF 500.00 zurückzahlen würde. Von dieser Abma- chung habe sie dann plötzlich nichts mehr wissen wollen. Es sei bei vier Ratenzahlungen geblieben, weil dann die Betreibung durch den Rechtsanwalt erfolgt sei. Er habe nicht mehr bezahlt, weil er zu- erst das Rechtliche habe klären wollen. Gegen den Zahlungsbefehl habe er Rechtsvorschlag erho- ben, weil der Betrag nicht stimme. Der Betrag, welchen er als Darlehen anerkenne, betrage insge- samt CHF 91'000.00. Er habe das Geld mit den Ratenzahlungen zurückzahlen wollen. Vermögen ha- be er keines, er müsse arbeiten, um Geld zu verdienen. In Zukunft wolle er das Geld mit monatlichen Ratenzahlungen von mindestens CHF 500.00 zurückzahlen. Die Abweichung zwischen dem von C.________ angegebenen Betrag in der Höhe von CHF 128'000.00 und seinem anerkannten Betrag in der Höhe von CHF 91'000.00 erklärte der Beschuldigte damit, dass C.________ ihm mehrmals Geld angeboten habe, das er nicht gebraucht und daher abgelehnt habe. Weiter machte der Beschuldigte geltend, C.________ habe von Anfang an die Nähe zu ihm gesucht. Sie habe beispielsweise beim Kaffeetrinken im Garten einmal ihr Bein über seinen Oberschenkel ge- legt. Nach der letzten Zahlung von CHF 25’000.00 habe sie ihn zudem gefragt, ob er sich vorstellen könne, mit ihr Sex zu haben. Er bestritt jedoch, dass er versucht haben soll, ins Haus von C.________ zu gelangen. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass ein Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delik- ten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustel- len ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staats- anwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3, 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.2, 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 121 vom 4. Oktober 2024 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 18. November 2020 E. 2.1.1 mit Hinwiesen). 4.2 Des Betrugs macht sich nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung 6 von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf ge- richtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als Tat- sachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa der Leistungswille oder die Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit of- fenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Arg- list vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abge- stimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn de- ren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Anga- ben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglich- keiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträch- tigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfer- tig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung er- folgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arg- list scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vor- sichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.3). 7 Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungs- willens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hät- te, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedan- ken, dass wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3, 135 IV 76 E. 5.2, 118 IV 359 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass fraglich sei, inwieweit der Beschuldigte zur fristgemässen Rückzahlung des Darle- hens fähig und willens gewesen sei. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführe- rin sei ihr bekannt gewesen, dass sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Darle- hensgewährung in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Unter diesen Um- ständen fehlten auch nach ihren Angaben Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sie über seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht habe. Bezüglich die allfällige feh- lende Rückzahlungswilligkeit lägen gleichermassen keine genügenden Anhalts- punkte vor, zumal der Beschuldigte vier Rückzahlung geleistet habe. Selbst wenn angenommen werde, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin seine Rück- zahlungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen sowie die Gründe für die Benöti- gung des Darlehens vorgespiegelt habe, fehle es an der Arglist. Die Beschwerde- führerin habe zur Protokoll gegeben, dass sie Zweifel daran habe, ob es wirklich gestimmt habe, dass zwei Bauern dem Beschuldigten Geld geschuldet hätten und dieser aufgrund dessen in grossen finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Sie habe jedoch nie versucht, die Aussagen zu überprüfen, obschon ihr dies hätte zu- gemutet werden können, da der Beschuldigte ihr den Namen der Bauern genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sich der Beschuldigte in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Gleichwohl habe sie es unterlassen, das Ausmass von dessen finanziellen Probleme zu überprüfen. Zumal es sich bei den gewährten Darlehen um grosse Geldbeträge gehandelt habe, sei eine Überprüfung der finanziellen Situation des Beschuldigten für die Beschwerdeführerin klar ange- zeigt und auch zumutbar gewesen. Von einem besonderen Vertrauensverhältnis könne nicht ausgegangen werden. Der Tatbestand des Betrugs sei mithin klar nicht erfüllt. Es sei im Falle einer Anklage mit grösster Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen. 4.4 Den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ist bei- zupflichten. Es kann vorab hierauf verwiesen werden (vgl. E. 4.3 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, war der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt, als sie dem Beschuldigten die Darlehen gewährt hat, bekannt, dass sich dieser in einer schwierigen finanziellen Situation befand. So hat sie an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2023 geschildert, dass sie dem Be- schuldigten auf ihre Initiative hin einen ersten Geldbetrag von CHF 20'000.00 über- geben habe, um ihm zu helfen, aus seiner finanziellen Schieflage herauszukom- men (angehäufte Schulden, zu geringes Einkommen als Gärtner; Z. 90 ff., 227 ff. des Protokolls). Auch bezüglich der weiteren, gemäss ihr nunmehr vom Beschul- 8 digten geforderten Geldbeträge hat sie ausgeführt, dass dieser ihr angegeben ha- be, er benötige das Geld, um sein Leben zu bestreiten, weil das, was er als Gärtner verdiene, nicht ausreiche (vgl. Z. 173 ff. des Protokolls; vgl. demgegenüber Z. 82 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, wonach die Beschwerdeführerin immer wieder zu ihm gekommen sei und von sich aus, ohne dass er gefragt habe, habe Geld geben wollen, was nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen indes als lebensfremd und we- nig glaubhaft erscheint). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens gewusst hat, dass sich der Beschuldigte in einer schwierigen finanziellen Situation befand, bereits Schulden angehäuft hatte und Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bedurfte, musste ihr bewusst ge- wesen sein, dass sich eine Rückzahlung schwierig gestalten könnte, und sie hätte dazu veranlasst sein müssen, vorgängig der Aushändigung der betragsmässig ho- hen Darlehen das konkrete Ausmass der finanziellen Situation des Beschuldigten zu überprüfen. Von einer arglistigen Täuschung der Beschwerdeführerin bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit resp. von diesbezüglich zureichend vor- genommenen Abklärungen der Beschwerdeführerin kann angesichts dessen nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren eigenen Angaben von sich aus dem Be- schuldigten am 20. November 2019 einen ersten Betrag von CHF 20'000.00 ange- boten, dies im Wissen darum, dass sich der Beschuldigte in einer schwierigen fi- nanziellen Situation befand. Sie hat den Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange gekannt (vgl. Z. 40 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Zudem war das Verhältnis von ihr zum Beschuldigten rein geschäftlicher Natur (Erledigung von Gartenarbei- ten in unregelmässigen Abständen; vgl. Z. 73 ff. des Protokolls der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Hinweise auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten, aufgrund dessen der Beschuldigte hätte darauf vertrauen kön- nen, dass die Beschwerdeführerin seine Angaben nicht überprüfen wird, sind nicht auszumachen. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht gel- tend gemacht. Gleichermassen liegen keine Hinweise auf eine besondere Unerfah- renheit der Beschwerdeführerin, eine Krankheit, ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine Notlage vor, welche darauf hindeuten, dass es ihr nur eingeschränkt möglich gewesen wäre, zumutbare Nachforschungen bezüglich der Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten anzustellen. Auch das Alter der Beschwerdeführerin zum Zeit- punkt der Darlehensgewährung (64 resp. 65 Jahre) deutet nicht auf eine besondere Beeinträchtigung hin. Ungeachtet dessen hat es die Beschwerdeführerin unterlas- sen, mit dem Beschuldigten einen schriftlichen Darlehensvertrag mit Bestimmun- gen hinsichtlich der Rückzahlung zu vereinbaren und vor dessen Unterzeichnung Abklärungen hinsichtlich der finanziellen Situation des Beschuldigten vorzuneh- men. Die Abklärung des Ausmasses der finanziellen Lage des Beschuldigten wäre durch ein Einverlangen resp. Einholen eines aktuellen Betreibungsregisterauszu- ges des Beschuldigten ohne weiteres möglich und angesichts der hohen Geldbe- träge, der kurzen, bloss geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten sowie des- sen bekannten finanziellen Schwierigkeiten denn auch klar indiziert gewesen. So- 9 weit die Beschwerdeführerin dafürhält, der Beschuldigte habe ihr zugesichert, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, das Geld nicht mehr zurückzuerhalten, und dass er ihr in Aussicht gestellt habe, dieses zurückzuzahlen, wenn er das Geld von den Bauern erhalte – entweder seien diese einsichtig und würden ihm das Geld bezahlen oder sonst dann, wenn er den Prozess gewonnen habe (Z. 132, 136 f., 232 ff., 240 ff., 296 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023) –, ist offen, ob zum Zeitpunkt, als der Be- schuldigte diese angeblichen Äusserungen gemacht haben soll, effektiv (noch) ein gerichtliches Verfahren gegen die Bauern anhängig war (vgl. Z. 255 f. der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023, wonach ein diesbezügliches Urteil im Herbst 2019 oder Frühling 2020 gefällt worden sein soll). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben, weil selbst bei einem angeb- lich hängigen Prozess über Lohnforderungen nicht ohne weiteres von einer gege- benen, sicheren Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden konnte. Über die Begründetheit der Lohnforderung galt es im gerichtlichen Verfah- ren erst noch zu befinden und die Beschwerdeführerin konnte angesichts ihres Wissens um die bestehenden Schulden des Beschuldigten denn auch nicht unwei- gerlich schliessen, dass dieser einen allfälligen gerichtlich zugesprochenen Betrag zur Rückzahlung ihres Darlehens verwenden können wird. Kommt hinzu, dass es bei den angeblichen Äusserungen des Beschuldigten hinsichtlich eines angebli- chen Prozesses gegen die beiden Bauern wegen Lohnforderungen weder um ein raffiniertes Lügengebäude mit mehrfach ausgeklügelt aufeinander abgestimmten Lügen handelte, noch dass dieser besonderen Machenschaften oder Kniffe zur Täuschung der Beschwerdeführerin anwandte. Es liegt insoweit vielmehr höchs- tens eine blosse einfache Lüge vor, deren Überprüfung der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal der Beschuldigte ihr den Namen der Bauern gemäss ihren eigenen Angaben gesagt hatte (vgl. Z. 149 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Der Beschuldigte soll der Beschwerdeführerin zwar geraten haben, diese nicht anzurufen, da die Bauern eigenartige Menschen seien und mit Frauen nicht sprechen würden (vgl. Z. 151 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023); mit diesen Äusserungen hat er ihr indes keine Überprüfungsmöglichkeit genommen und sie damit auch nicht von einer Überprüfung abgehalten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerdeführerin bei der Gewährung der Darlehen über viele tausend Franken (Gesamtbetrag gemäss Angaben der Beschwerdeführerin: CHF 128'000.00 resp. gemäss denjenigen des Beschuldigten: CHF 91'000.00; Zeit- raum: 15 Monate) die von ihr zu erwartenden Selbstschutzmechanismen nicht zu- reichend wahrgenommen hat (vgl. insoweit auch Z. 252 ff., 260 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023, wonach diese angab, dass der Beschuldigte teilweise nicht einmal angege- ben habe, wofür er das Geld benötigte resp. sie teilweise nicht einmal mehr wuss- te, wofür der Beschuldigte die Geldbeträge benötigt habe). Ihr Verhalten – die Aus- bezahlung von hohen Geldbeträgen an eine Person mit finanziellen Schwierigkei- ten, ohne das Ausmass der finanziellen Situation vorgängig abzuklären – muss als 10 leichtfertig bezeichnet werden, zumal sie selbst ausgesagt hat, dass ihr nicht wohl dabei gewesen sei, so grosse Beträge bei der Bank abzuheben (vgl. Z. 108 f. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023). Selbst als die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit der Bank und der Post bekommen hatte, weil diese sie angefragt haben sollen, weshalb sie auf einmal so grosse Beträge abhebe (vgl. Z. 113 f. des Protokolls der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. März 2023; vgl. auch S. 2 ihres Schreibens vom 20. März 2021 an den Beschuldigten [Beilage 2 zur Strafanzeige vom 6. Mai 2022]), hat sie es nicht unterlassen, dem Beschuldigten weitere Geldbeträge in bar zu übergeben resp. hat sie auch dann keine Abklärun- gen hinsichtlich dessen Rückzahlungsfähigkeit gemacht, sondern sie ist alsdann vielmehr mehrfach zur Bank und Post gefahren, um kleinere Beträge zu holen, da- mit sie das Geld zusammen hatte, wenn es der Beschuldigte gebraucht hatte (vgl. Z. 206 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Beschwer- deführerin vom 2. März 2023). Die Beschwerdeführerin missachtete damit die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen bei der Gewährung des Darlehens, wo- durch das allenfalls täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund tritt. Ohne eigene Abklärungen bezüglich der finanziellen Situation des Beschuldig- ten durfte sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass vorliegend effektiv eine Rückzahlungsfähigkeit und damit auch eine Rückzahlungswilligkeit des Beschuldig- ten besteht. Es wäre ihr vielmehr möglich, zumutbar und ein Leichtes gewesen, vorgängig der Gewährung der zahlreichen Darlehen im Gesamtbetrag von mut- masslich CHF 128'000.00 hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit des Beschuldig- ten Abklärungen zu machen. Bei der vorliegenden Ausgangslage (Wissen um fi- nanzielle Schieflage des Beschuldigten; keine Abklärungen bezüglich der finanziel- len Situation, etwa durch Einverlangen eines Betreibungsregisterauszugs [vgl. dazu den von der Staatsanwaltschaft eingeholten Betreibungsregisterauszug; pag. 77 ff.]; keine Abklärungen bei den Bauern bezüglich der angeblichen Lohnstreitigkeit; sehr hohe Darlehensbeträge, was besondere Abklärungen bedingte) ist das Tatbe- standsmerkmal der Arglist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung damit klar zu verneinen. Ein Freispruch erscheint weitaus wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb die Einstellungsverfügung rechtens ist. 4.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen in der Beschwerde einwendet, verfängt nicht. Soweit sie rügt, die Staatsanwaltschaft habe einzig untersucht, ob ein Betrug vorliege, verkennt sie, dass genau dies das Thema des Strafverfahrens bildet. Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht jegliches betrügerische Verhalten strafbar im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, sondern nur ein solches, das arglistig erfolgte. Arglist ist vorliegend – wie dargetan wurde (vgl. E. 4.4 hiervor) – zu verneinen. Bei den Angaben des Beschuldigten handelte es sich um einfache Lügen, welche unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung von der Be- schwerdeführerin hätten überprüft werden können und müssen. Wenn in der Be- schwerde ausgeführt wird, es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mit den Bauern zu sprechen, da sie erst nach dem Eklat vom 2. März 2021 den Namen F+G.________ erfahren habe, widerspricht dies ihren Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. März 2023 (Z. 149 ff. des Proto- kolls). Soweit in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, dass die Beschwer- 11 deführerin immer mit dem Anwalt des Beschuldigten habe sprechen wollen, der Beschuldigte indes jegliche Angaben verweigert habe, und dass sie die von ihr ver- langten Informationen und Sicherheiten nicht bekommen habe, spricht gerade dies dafür, dass die Beschwerdeführerin hätte kritisch werden müssen und ein Darlehen bei Kenntnis, dass der Beschuldigte offenbar schon Schulden hatte, nicht ohne weiteres hätte gewähren sollen. Es erscheint zwar altruistisch, dass die Beschwer- deführerin den Beschuldigten in seiner schwierigen finanziellen Situation unterstüt- zen wollte. Allerdings kann sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht auf strafrechtlichen Schutz berufen, soweit sie selbst nicht die grundlegendsten Vor- sichts- und Überprüfungsmassnahmen wahrgenommen hat. Ob ein Telefonat mit Rechtsanwalt I.________ tatsächlich stattgefunden hat und hierbei der Name des Beschuldigten gefallen ist, kann offen bleiben. Allein ein solches Telefonat stellt von vornherein keine genügende Abklärung bezüglich der finanziellen Situation des Beschuldigten dar. Es trifft zwar zu, dass das Strafverfahren gewisse inaktive Zei- ten aufweist. Diese gründen indes u.a. auch im Umstand, dass die auf den 15. De- zember 2022 angesetzten Einvernahmen kurzfristig abgesagt werden mussten, weil die Beschwerdeführerin notfallmässig operiert werden musste. Zudem erfolgte am 6. Juli 2023 eine Strafanzeige des Beschuldigten gegen den Bruder der Be- schwerdeführerin wegen übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, welche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt stand und weiteren Ermitt- lungsaufwand generierte. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Bruder der Beschwer- deführerin von der Staatsanwaltschaft mutwillig ignoriert resp. respektlos behandelt worden sein soll, liegen nicht vor. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, dass kei- ne Zeugenbefragung stattgefunden habe, wird auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 14. Mai 2024 (S. 2) betreffend teil- weise Ablehnung der Beweisanträge der Beschwerdeführerin verwiesen. Selbst wenn der Beschuldigte auch J.________ erzählt haben soll, dass er Lohnforderun- gen gegenüber Bauern habe, ändert dies nichts daran, dass die diesbezüglichen Angaben von der Beschwerdeführerin vorgängig der Darlehensgewährung hätten verifiziert werden müssen. Es ist angesichts dessen nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung dieser Zeugin weitere entscheidrelevante Tatsachen liefern sollte. An- haltspunkte für eine Mittäterschaft sind vorliegend nicht auszumachen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht plausibilisiert. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass insoweit keine Abklärungen erfolgten. Anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 2. März 2023 war der dama- lige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt H.________) anwe- send. Diesem wurde Gelegenheit gewährt, Ergänzungsfragen zu stellen, was er wahrgenommen hat. Es bestand damit die Möglichkeit, sich in die Befragung ein- zubringen. Zudem konnte sich der Bruder der Beschwerdeführerin in seiner Stel- lungnahme vom 25. April 2024 zu den Aussagen des Beschuldigten äussern. Die- sem kann daher nicht gefolgt werden, wenn er in der Beschwerde namens seiner Schwester geltend macht, es habe keine Gelegenheit gegeben, sich gegen die vie- len Lügen des Beschuldigten anlässlich dessen Einvernahme zu wehren. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Betrugs zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 12 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 2’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Deren Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der ange- fochtenen Verfügung eingestellt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festzusetzen. Rechtsanwältin B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Ihre Ent- schädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Anwaltsgesetztes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemesse- ne Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchs- tens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeu- tung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Aus- lagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren CHF 50.00 bis CHF 12’500.00. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Ver- ordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b, e und f PKV ist Rechtsanwältin B.________ angesichts der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Pro- zess und damit des insoweit geringen gebotenen Zeitaufwandes für ihre Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer kurzen vierseitigen Stellung- nahme [inkl. Deckblatt, Unterschriftsformel], Kenntnisnahme von zwei verfahrens- leitenden Verfügungen inkl. Schriftenwechsel sowie Besprechung mit dem Klien- ten) eine Entschädigung von pauschal CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzah- lungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3 Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wurde von zu Recht denn auch nicht beantragt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Rechtsanwältin B.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 900.00 ausgerichtet. Es besteht keine Rückzah- lungspflicht. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 19. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 14 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15