3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin C.________, v.d. D.________ (per B-Post) Bern, 15. Oktober 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: