In Übereinstimmung mit der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft, dass es ihr während der ganzen Zeit vom 3. bis 22. Januar 2024 geradezu unmöglich gewesen wäre, selbst oder durch eine Vertretung Einsprache zu erheben, zumal die Einsprache nicht begründet werden muss, sondern die Unterschrift ausreicht. Bei dieser Ausgangslage wurde der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung zu Recht nicht gewährt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.