Zudem ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 22. Januar 2024 noch arbeitsunfähig gewesen ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, es sei ihr zumindest in den Tagen zuvor schon entsprechend besser gegangen. In Übereinstimmung mit der Staats- bzw. Generalstaatsanwaltschaft macht die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft, dass es ihr während der ganzen Zeit vom 3. bis 22. Januar 2024 geradezu unmöglich gewesen wäre, selbst oder durch eine Vertretung Einsprache zu erheben, zumal die Einsprache nicht begründet werden muss, sondern die Unterschrift ausreicht.