Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen ist, ihre Post durchzusehen oder zumindest jemanden damit zu beauftragen. Zudem ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 22. Januar 2024 noch arbeitsunfähig gewesen ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, es sei ihr zumindest in den Tagen zuvor schon entsprechend besser gegangen.